AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Marktgemeinde Wolfsegg am Hausruck (AGB 2018)


(Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Wolfsegg am Hausruck vom 27.06.2019)


Präambel

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB 2018) finden sich einerseits Bestimmungen über die den Bieter/die Bieterin treffenden Pflichten bei der Angebotserstellung und -abgabe etc. (Teil I.); andererseits ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesamte Auftragsabwicklung ab der Zuschlagserteilung sowie die Leistungsstörungen und das Schadenersatzrecht (Teile II. und III.) normiert.


Teil I ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden.


Die Teile II. und III. finden nicht nur bei allen offenen und nicht offenen Vergabeverfahren mit und ohne Bekanntmachung Anwendung, sondern nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalles sinngemäß auch beim Verhandlungsverfahren (auch im Anschluss an einen Wettbewerb mit dem / der Wettbewerbsgewinner / Wettbewerbsgewinnerin / den Wettbewerbsgewinnern / Wettbewerbsgewinnerinnen), beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen, beim dynamischen Beschaffungssystem, bei der elektronischen Auktion, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Direktvergabe. In der Anlage sind die für die Anwendung der AGB 2018 wesentlichen Begriffsbestimmungen enthalten.


Materiell-rechtlich wurden die Geschäftsbedingungen an das ab 21.8.2018 geltende Bundesvergabegesetz 2018 (vgl. RV 69 BlgNR 26. GP., BGBl. I Nr. 65/2018) angepasst.


 

Inhaltsverzeichnis:

I.      Das Angebot............................................................................................................................. 4

1.      Allgemeines zum Angebot:...................................................................................................... 4

2.      Erfordernisse des Angebotes:.................................................................................................. 5

3.      Alternativangebote und Abänderungsangebote:...................................................................... 25

4.      Berichtigung einer Ausschreibung und Angebotsänderung bzw. Rücktritt des Bieters/der Bieterin während der Angebotsfrist.................................................................................................................. 27

5.      Übernahme der Angebote und Angebotsöffnung..................................................................... 28

6.      Vergütung von Angeboten und Verwertung von Ausarbeitungen.............................................. 30

7.      Prüfung und Ausscheidung von Angeboten............................................................................. 32

8.      Angebotsbindung.................................................................................................................. 35

II.     Auftragsabwicklung.......................................................................................................... 36

9.      Zuschlag und Leistungsvertrag............................................................................................... 36

10.     Subunternehmer/Subunternehmerinnen................................................................................. 38

11.     Ausführungsunterlagen.......................................................................................................... 39

12.     Ausführung der Leistung........................................................................................................ 41

13.     Ausführungsfristen................................................................................................................ 46

14.     Änderung der Leistung.......................................................................................................... 48

15.     Gefahr und Haftung............................................................................................................... 50

16.     Übernahme der Leistung....................................................................................................... 51

17.     Sicherstellungen.................................................................................................................... 53

18.     Mengenermittlung, Abrechnungsgrundlagen und Rechnungslegung......................................... 56

19.     Zahlung................................................................................................................................ 59

III.    Leistungsstörungen und Schadenersatzrecht......................................................... 63

20.     Vertragsstrafe (Pönale).......................................................................................................... 63

21.     Verzug.................................................................................................................................. 64

22.     Rücktritt vom Vertrag............................................................................................................. 65

23.     Gewährleistung und Garantie................................................................................................. 66

24.     Schadenersatz...................................................................................................................... 70

25.     Gerichtsstand........................................................................................................................ 71

IV.    Anlage...................................................................................................................................... 72

Begriffsbestimmungen.................................................................................................................... 72



 

  1. Das Angebot
  2. Allgemeines zum Angebot:
    1. Der Bieter/Die Bieterin hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die gesamten Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin, an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie allenfalls an vorhandene Besondere Geschäftsbedingungen zu halten und diese Vertragsgrundlagen bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Der Bieter/Die Bieterin hat die Ausschreibungsunterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und bestätigt mit der Abgabe des Angebotes, dass die Angaben in der Ausschreibung die angebotenen Leistungen vollständig beschreiben, keine Teilleistungen fehlen, die zur einwandfreien Erfüllung des Leistungsvertrages notwendig sind und diese Angaben ausreichen, um ein Angebot zu erstellen.
    2. Die Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Leistungsverzeichnisses dürfen weder geändert noch ergänzt werden.
    3. Der Bieter/Die Bieterin hat das Angebot vollständig und frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Das Angebot ist mit sämtlichen dazugehörigen Unterlagen (z.B. Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in EURO zu erstellen.
       Das Angebot hat die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und allenfalls notwendigen Erläuterungen zu enthalten.
    4. Der Bieter/die Bieterin hat lose Bestandteile des Angebotes als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen, mit seinem Namen zu versehen und mit diesem abzugeben.
       
       Bei elektronischer Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur , einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur nach § 19 Abs. 1 des E-GovG zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
    5. Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden. 
    6. Auf eine allfällige Vergabe in Teilleistungen wird im Leistungsverzeichnis gesondert hingewiesen. Ein nach der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
  3. Erfordernisse des Angebotes:

Das Angebot muss mindestens beinhalten:

  1. Name und Geschäftssitz
     
    Der Bieter/Die Bieterin hat seinen/ihren Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) und seinen/ihren Geschäftssitz mit Anschrift der zum Empfang der Post berechtigten Stelle anzugeben. Ferner sind die Telefaxnummer und die elektronische Adresse jener Stelle, die zum Empfang der das Vergabeverfahren betreffenden Kommunikation berechtigt ist, anzugeben.
  2. Vertretung des Bieters/der Bieterin bzw. des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin
     Beabsichtigt ein Bieter/eine Bieterin bzw. ein Auftragnehmer/eine Auftragnehmerin im Vergabeverfahren bzw. bei der Abwicklung des Vertrages gegenüber der Auftraggeberin nicht persönlich zu handeln, hat er/sie der Auftraggeberin einen bevollmächtigten Vertreter/eine bevollmächtigte Vertreterin für die Dauer des Vergabeverfahrens bzw. der Auftragsabwicklung unter Angabe der Art und des Umfanges seiner/ihrer Vollmacht bekannt zu geben.
  3. Angaben über allfällige Arbeitsgemeinschaften oder Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften

2.3.1.Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften haben einen/eine zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Ansprechpartner/bevollmächtige Ansprechpartnerin unter Angabe seiner (elektronischen) Adresse zu nennen. Allfällige Änderungen in der Person des/der für die Arbeitsgemeinschaft Handlungsberechtigten sowie des Umfanges der Vollmacht sind der Auftraggeberin unverzüglich bekannt zu geben. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften der Auftraggeberin die solidarische Leistungserbringung.

  1. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach Angebotslegung ist nicht zulässig.
  2. Sofern im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren die geladenen Bewerber/Bewerberinnen bzw. Bieter/Bieterinnen die Absicht haben, eine Bieter- /Bieterinnen- oder Arbeitsgemeinschaft zu bilden, haben sie dies der Auftraggeberin vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen.
  3. Allfällige interne Beschränkungen des Vollmachtsumfanges des/der bekannt gegebenen Vertreters/Vertreterin bzw. des bevollmächtigten Ansprechpartners/der bevollmächtigten Ansprechpartnerin der Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft/Bieterinnengemeinschaft sind gegenüber der Auftraggeberin unwirksam. Wird kein Vertreter/keine Vertreterin bzw. kein bevollmächtigter Ansprechpartner/keine bevollmächtigte Ansprechpartnerin namhaft gemacht oder fällt er/sie weg, ist die Auftraggeberin berechtigt, das Vergabeverfahren bzw. den Vertrag mit jedem Mitglied mit Wirksamkeit für sämtliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft abzuwickeln. In diesem Fall gelten Erklärungen dieses Mitglieds gegenüber allen übrigen Mitgliedern; dasselbe gilt für Erklärungen der Auftraggeberin an dieses Mitglied.
  4. Eine Mehrfachbeteiligung einzelner Unternehmer/Unternehmerinnen, beispielsweise durch Mitgliedschaft bei mehreren Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften bzw. Arbeitsgemeinschaften oder Mitgliedschaft bei einer Bietergemeinschaft/Bieterinnengemeinschaft und Abgabe eines eigenen Angebotes, ist unzulässig und führt zum Ausscheiden sämtlicher Angebote, an denen der betroffene Unternehmer/die betroffene Unternehmerin beteiligt ist.
  5. (Kurz-) Leistungsverzeichnis
     Im Leistungsverzeichnis oder im Kurz-Leistungsverzeichnis sind die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen / Angaben an den dafür bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, ist dies im Angebot zu erklären. Das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis oder Kurz-Leistungsverzeichnis einschließlich der vollständigen von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlage ist dem Angebot beizuschließen. 


  1. Gleichwertiges Produkt


2.5.1.Ist in der Ausschreibung ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben, kann der Bieter/die Bieterin in freien Zeilen (Bieterlücken/Bieterinnenlücken) des Leistungsverzeichnisses in der entsprechenden Position ein gleichwertiges Erzeugnis angeben; Fabrikat und Type des von ihm/ihr gewählten gleichwertigen Erzeugnisses und, sofern erforderlich, sonstige dieses Erzeugnis betreffende Angaben sind anzuführen. 

2.5.2.Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter/die Bieterin zu führen. Die von der Auftraggeberin in der Ausschreibung oder spätestens auch im Rahmen der Angebotsprüfung geforderten Unterlagen hat der Bieter/die Bieterin zum Nachweis der Gleichwertigkeit in einer von der Auftraggeberin vorgegebenen Frist vorzulegen. 

2.5.3.Kann der Bieter/die Bietern die Gleichwertigkeit nicht nachweisen, ist das ausgeschriebene Produkt zum angebotenen Einheitspreis unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 7 Bundesvergabegesetz 2018 (Vorliegen einer ausdrücklichen Erklärung durch den Bieter/die Bieterin in einem Begleitschreiben) auszuführen und ist daher Grundlage der Zuschlagsentscheidung; dem Bieter/der Bieterin bzw. dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin erwächst dadurch kein Recht auf eine Zusatzvergütung. 

2.5.4.Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter/von der Bieterin keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses eingesetzt werden.


  1. Preisbildung
     In die angebotenen Preise sind alle Hauptleistungen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen, die zur vollständigen, übernahme- und betriebsfertigen Herstellung der Gesamtleistung erforderlich sind, auch wenn diese Nebenleistungen im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgeschrieben sind.
     Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angeführt ist, sind in die angebotenen Preise insbesondere einzukalkulieren:
    1. Soziale Aufwendungen, Steuern, Regien
       Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des Unternehmers/der Unternehmerin sind einzukalkulieren, sodass aus diesem Titel keine wie immer gearteten Forderungen an die Auftraggeberin gestellt werden können.

2.6.2.Lohnkosten, Zuschläge, Zulagen
 Besondere Arbeits- und Lohnkosten, wie kollektivvertragliche Zulagen für Lohn- und Gehaltsempfänger (Lohn- und Gehaltsempfängerinnen), Remunerationen, Sondererstattungen, wie z.B. Weg-, Trennungs- und Nächtigungsgelder, Familienheimfahrten, Fahrtkosten für die An- und Rückreise nach den jeweils geltenden Bestimmungen sind einzurechnen.
 Ferner sind alle Erschwerniszuschläge (z.B. Schmutz-, Gefahren-, Werkzeug- und Höhenzulagen usw.) und die Kosten für allfällige Schlechtwettertage mit den angebotenen Preisen abgegolten.
 Alle zusätzlichen Aufwendungen und Mehrkosten, die zur Einhaltung der gesetzten bzw. vereinbarten Termine erforderlich sind, wie z.B. Zuschläge für erforderliche Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, werden nicht vergütet.
 Überstunden werden nur dann durch Zuschläge auf die normalen Arbeitsstunden gesondert vergütet, wenn sie von der Auftraggeberin ausdrücklich angeordnet werden und nicht im Verschulden des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin liegen.

  1. Transport, Manipulation, Versicherung und Muster
     Die Kosten für Transport, Auf- und Abladearbeiten, Hin- und Herbewegen der gelieferten Gegenstände und Materialien, Werkzeuge und Hilfsstoffe am Erfüllungsort bzw. der konkreten Einbaustelle einschließlich der erforderlichen Hilfskräfte und maschinellen Einrichtungen jeder Art dürfen nicht gesondert verrechnet werden.
     Weiters sind die Kosten für Porto, Verpackung und Kennzeichnung der Stücke, sämtliche erforderliche Versicherungen, Proben und Muster in die Preise einzurechnen.
     Das Gleiche gilt sinngemäß auch für Materialien, welche durch die Auftraggeberin beigestellt werden. Gegebenenfalls anfallende Transportkosten zum Erfüllungsort werden jedoch vergütet. 

2.6.4.Verschmutzung, Beschädigung, Verpackung und Abfälle
 Die bei der Ausführung der eigenen Arbeiten entstandenen Verschmutzungen und Beschädigungen sind kostenlos und kurzfristig zu entfernen bzw. zu beheben. Allenfalls dabei eintretende Werterhöhungen gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Auftraggeberin über. Alle anfallenden Verpackungen, Abfälle und Restmaterialen udgl. sind laufend zu sammeln, zu entfernen und gesetzeskonform zu entsorgen. Auf Verlangen sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen (z.B. über die Trennung der Baurestmassen etc.) bzw. im Angebot einzutragen (z.B. ARA-Lizenznummer bzw. die Nummern der Vorlieferanten/ Vorlieferantinnen). Kommt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin einer einmaligen auf die in dieser Bestimmung festgelegten Pflichten bezogenen Aufforderung nicht nach, kann die Auftraggeberin die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin angelastet.

2.6.5.Gerüstungen, Unterstellungen, Requisiten
 Das Aufstellen, Instandhalten und Abtragen sämtlicher, für die Erbringung der Leistung erforderlichen Gerüstungen und Unterstellungen ohne Unterschied des Umfanges und der Höhe (mit Ausnahme der im Leistungsverzeichnis gesondert angeführten Gerüste) einschließlich der Beistellung aller Requisiten, Zu- und Abtransport – soweit sie für die Ausführung der eigenen Leistungen notwendig sind – sind ebenfalls in die Preise einzurechnen.

2.6.6.Sicherheitsmaßnahmen
 
Da der Bieter/die Bieterin bzw. der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ausschließlich für sämtliche Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist und die gesetzlichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten hat, sind die diesbezüglichen Aufwendungen in den angebotenen Preisen zu berücksichtigen.

2.6.7.Lizenz und Patentgebühren
 
In die Preise sind sämtliche Kosten für Lizenz- und Patentgebühren einzukalkulieren, sodass aus diesem Titel keine gesonderten Forderungen – weder durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin noch durch dritte Personen – an die Auftraggeberin gestellt werden können.

2.6.8.Versicherungen
 
In die Preise sind sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Versicherungen einzukalkulieren.

2.6.9.Wiederherstellung und Genehmigungen bei Bauaufträgen- bzw. Baukonzessionsverträgen
 Sämtliche Kosten für die Benützung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Nachbargrundstücken und von öffentlichem Gut einschließlich der Kosten für die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen sind in die Preise einzurechnen.
 Nachbargrundstücke und öffentliche Grundstücke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. deren Vertreter/Vertreterinnen benützt werden. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin aus daraus entstehenden Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten.

  1. Ausarbeitung von Ausführungsunterlagen, Dokumentationen und Bestandsunterlagen
     Die Ausarbeitung von sämtlichen für die Leistungserbringung erforderlichen Ausführungsunterlagen, Dokumentationen und bei Bedarf von Bestandsunterlagen (wie z.B. Montagezeichnungen, detaillierte Werkstattpläne, Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Abrechnungspläne, Anlagenbeschreibungen, sämtliche für behördliche Bewilligungen erforderlichen Nachweise, Atteste und Unterlagen bzw. TÜV - pflichtige Übernahme- bzw. Abnahmebescheinigungen etc.) sind in die angebotenen Preise einzurechnen, sofern diese im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgeschrieben wurden.
  2. Teilnahme an Besprechungen
     
    Die Teilnahme an sämtlichen für die Leistungserbringung erforderlichen Besprechungen und sonstigen Koordinierungsgesprächen ist einzurechnen.
  3. Einschulung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Auftraggeberin
     
    Im angebotenen Preis ist die Einschulung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Auftraggeberin in ausreichendem Umfang einzukalkulieren, sofern diese im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgewiesen wurde.
  4. Bei Regieleistungen zusätzlich einzukalkulieren
     
    Da bei Regieleistungen nur der tatsächliche Zeitaufwand vergütet wird, ist über die oben beschriebenen Leistungen hinaus in die angebotenen Regiesätze Folgendes einzurechnen:
  5. die gesamten unproduktiven Kosten (wie z.B. anteilige Kosten für Zentralregien, Büroaufwand, sämtliches Leitungspersonal, zeitgebundene Kosten udgl.);
  6. sämtliche Wegzeiten (wie z.B. für An- und Abfahrten und sonstige Manipulationen);
  7. sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Vor-, Neben- und Nachleistungen (bei Maschinen- und Geräteeinsatz auch die eventuell erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungszeiten sowie Stillstandzeiten udgl.);
  8. sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Hilfsmaterialien und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Kleingeräte einschließlich der erforderlichen Betriebsmittel udgl. 
    1. Arten der Preise und Preisumrechnung
      1. Sämtliche Preise gelten als Festpreise für die Dauer von 12 Monaten ab dem Ende der Angebotsfrist, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ein anderer Zeitraum oder ausdrücklich veränderliche Preise vorgesehen sind.
      2. Die Umrechnung veränderlicher Preise wird im Leistungsverzeichnis festgelegt. Stichtag der Preisbildung ist der dem Ende der Angebotsfrist vorangegangene Monatserste.
      3. Wird bei vereinbarten Festpreisen im Leistungsvertrag die vertraglich festgelegte Fertigstellungsfrist aus Gründen, die der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, überschritten, werden jene Teile der Leistung, die deshalb erst nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abgerechnet. 
  9. Vadium (siehe auch 17.1)
     Der Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde, ist beizubringen. Das Fehlen eines solchen Nachweises stellt einen unbehebbaren Mangel dar.
  10. Verlangen der Nachweise der Befugnis, Leistungsfähigkeit und beruflichen Zuverlässigkeit (Eignung) durch die Auftraggeberin und Eigenerklärung
     
    Die Auftraggeberin legt nach § 80 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 fest, mit welchen Nachweisen der Bieter/die Bieterin seine/ihre Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit zu belegen hat.
    1. Der Bewerber/Die Bewerberin oder der Bieter/die Bieterin hat nach § 82 Bundesvergabegesetz 2018 seine/ihre berufliche Zuverlässigkeit durch das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 78 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 wie folgt nachzuweisen:
  11. Auszug aus dem Firmenbuch nach § 33 Firmenbuchgesetz und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) nach § 365e Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (aktuell);
  12. Strafregisterbescheinigung nach § 10 Strafregistergesetz 1968 bzw. Registerauskunft für Verbände nach § 89m Gerichtsorganisationsgesetz oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers (maximal 1 Jahr alt);
  13. Letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers  (maximal drei Monate alt) oder letztgültige Rückstandsbescheinigung nach § 229 a Bundesabgabenordnung (BAO) oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Bieters (maximal drei Monate alt);
    1. Der Bewerber/Die Bewerberin oder der Bieter/die Bieterin hat seine/ihre Befugnis nach § 81 Bundesvergabegesetz 2018 wie folgt nachzuweisen:
  14. Österreichische Bewerber/Bewerberinnen oder Bieter/Bieterinnen müssen über alle für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung notwendigen gesetzlichen Befugnisse (insbesondere allfällige erforderliche gewerberechtliche Befugnisse oder sonstige berufsrechtliche Befugnisse) verfügen. Der Nachweis muss nach Maßgabe der Vorschriften des Sitzstaates des Bieters/der Bieterin durch die Vorlage einer entsprechenden Gewerbeberechtigung bzw. Berufsberechtigung (aktueller Auszug aus dem Firmenbuch bzw. durch eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden im Anhang IX BVergG 2018 angeführten Berufs- oder Handelsregister erfolgen.
  15. Bewerber/Bewerberinnen oder Bieter/Bieterinnen, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung für ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten. Die jeweils erforderlichen Nachweise für die berufsrechtliche Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Dienstleistung sind dem Angebot beizuschließen. Auf § 21 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 wird hingewiesen.
    1. Die erforderlichen Nachweise der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 84 Bundesvergabegesetz 2018 bzw. der technischen Leistungsfähigkeit nach § 85 Bundesvergabegesetz 2018 werden in der Ausschreibung definiert.
    2. Alle in der Ausschreibung geforderten Nachweise/Unterlagen für das Vorliegen der Befugnis, Leistungsfähigkeit und beruflichen Zuverlässigkeit sind dem Teilnahmeantrag/Angebot vollständig anzuschließen.
       Diese Nachweise können auch in Form einer jeweils aktuellen Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten/einer Dritten erbracht werden, sofern diesem/dieser die von der Auftraggeberin geforderten Unterlagen vorliegen und von der Auftraggeberin selbst unmittelbar abrufbar sind.
       Der Bieter/die Bieterin oder der Bewerber/die Bewerberin kann bei Vergabeverfahren mit unbestimmten Bieterkreis auch durch die Vorlage einer Eigenerklärung als Beilage zum Angebot belegen (§ 80 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018), dass er die von der Auftraggeberin verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung dem Auftraggeber unverzüglich beibringen kann. Darüber hinaus muss in der Eigenerklärung konkret angegeben werden, über welche Befugnisse der Bieter/die Bieterin oder der Bewerber/die Bewerberin verfügt.
       Die Abgabe einer Eigenerklärung nach § 80 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 ist nur zum Beleg der Nachweise der Befugnis und beruflichen Zuverlässigkeit zulässig. Nachweise für die Leistungsfähigkeit sind zwingend dem Angebot beizulegen bzw. durch den Nachweis über eine jeweils aktuelle Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten/einer Dritten zu erbringen. Die Abgabe einer Eigenerklärung über das Vorliegen dieser bestimmten Nachweise nach § 80 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Ebenso zulässig ist der Nachweis durch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) in Form einer aktualisierten Eigenerklärung iSd. Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU. Die Auftraggeberin kann die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerben/Bewerberinnen oder Bietern/Bieterinnen verlangen, wenn dies nach Auffassung der Auftraggeberin erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der vorgesehene Zuschlagsempfänger vor Zuschlagserteilung die festgelegten Nachweise jedenfalls vorzulegen. Die Auftraggeberin kann auch eigene Erkundungen einholen. 
    3. Die Auftraggeberin kann den Bieter/die Bieterin darüber hinaus auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern.
       Sofern für die Auftraggeberin konkrete Anhaltspunkte für den Verlust eines Eignungselementes bestehen, muss der davon betroffene Bewerber/die davon betroffene Bewerberin oder der davon betroffene Bieter/die davon betroffene Bieterin das Bestehen der Eignung (vgl. auch § 79 Bundesvergabegesetz 2018) verifizieren.
    4. Werden die Nachweise der Befugnis, Leistungsfähigkeit und beruflichen Zuverlässigkeit vom Bewerber/von der Bewerberin oder vom Bieter/von der Bieterin nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht bzw. liegen sie nicht zu den in § 79 Bundesvergabegesetz 2018 genannten Zeitpunkten vor, ist der Teilnahmeantrag des Bewerbers/der Bewerberin nicht zu berücksichtigen oder das Angebot des Bieters/der Bieterin auszuscheiden.
    5. Der Bewerber/Die Bewerberin oder der Bieter/die Bieterin kann die geforderten Nachweise auch in Kopie oder elektronisch vorlegen.
       Der Bewerber/Die Bewerberin oder der Bieter/die Bieterin kann aus einem gerechtfertigten Grund auch mit anderen als den geforderten Unterlagen den Nachweis für die Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit führen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft dieser Unterlagen ist vom Bewerber/von der Bewerberin oder vom Bieter/von der Bieterin zu erbringen.
    6. Erfolgt eine Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft/Bieterinnengemeinschaft, muss jedes einzelne Mitglied die Nachweise für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 78 Bundesvergabegesetz 2018 und seine/ihre berufliche Zuverlässigkeit nach § 82 Bundesvergabegesetz für sich selbst erfüllen und nach Pkt. 2.9.4 nachweisen.
       Jedes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft/Bieterinnengemeinschaft hat die Befugnis für den ihm/ihr konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.
       Alle Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft/Bieterinnengemeinschaft haben daher eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden im Anhang IX BVergG 2018 angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder durch die Vorlage der in diesem Anhang genannten Bescheinigung nach § 81 Bundesvergabegesetz dem Angebot beizulegen, durch eine Eigenerklärung zu belegen oder den Nachweis über eine jeweils aktuelle Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines/einer Dritten zu erbringen. Die Nachweise für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 84 Bundesvergabegesetz 2018 sowie die technische Leistungsfähigkeit nach § 85 Bundesvergabegesetz 2018 muss die Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft/Bieterinnengemeinschaft insgesamt erfüllen und nach Pkt. 2.9.4 erbringen.
    7. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft/Bieterinnengemeinschaft auch auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer/Unternehmerinnen stützen. Es muss allerdings bereits gemeinsam mit dem Teilnahmeantrag bzw. dem Angebot der Nachweis erbracht werden, dass die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen, bei den anderen Unternehmern/Unternehmerinnen im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen und die Auftraggeberin die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.
       Bei der Substitution der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist eine ausreichende Risikoabdeckung z.B. in Form einer unbedingten Bankgarantie zugunsten der Auftraggeberin sicherzustellen.
       Unter den gleichen Voraussetzungen kann sich ein Bewerber/eine Bewerberin oder ein Bieter/eine Bieterin auf die Kapazitäten anderer Unternehmer/Unternehmerinnen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm/ihr und diesem anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen - stützen.
    8. Verlangt die Auftraggeberin einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), so ist er, wenn der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin ein öffentlicher Auftraggeber/eine öffentliche Auftraggeberin war, in Form einer von dem öffentlichen Auftraggeber/von der öffentlichen Auftraggeberin ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin der Auftraggeberin auch direkt zuleiten kann.
       Ist der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin ein privater Auftraggeber/eine private Auftraggeberin gewesen, so ist der Nachweis in Form einer vom Leistungsempfänger/von der Leistungsempfängerin ausgestellten Bescheinigung zu erbringen. Nur wenn eine derartige Bescheinigung von dem privaten Auftraggeber/von der privaten Auftraggeberin nicht erhältlich ist, kann sie durch eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin oder des Bieters/der Bieterin erbracht werden.
       Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Bewerber/die Bewerberin oder der Bieter/die Bieterin in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Bewerber/von der Bewerberin oder vom Bieter/von der Bieterin erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.
  16. Angaben über beabsichtigte Subunternehmer/Subunternehmerinnen
     
    Subunternehmer/Subunternehmerin ist ein Unternehmer/eine Unternehmerin, der/die Teile des an den Auftragnehmer/an die Auftragnehmerin erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.
     Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin hat alle Teile des Auftrages, die er/sie jedenfalls oder möglicherweise an Subunternehmer/Subunternehmerinnen weiterzugeben beabsichtigt, bekannt zu geben. Abweichend davon kann die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, dass nur die von ihr festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter/die Bieterin im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer/Subunternehmerinnen zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer/Subunternehmerinnen im Angebot bekannt zu geben sind.
     Bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag kann die Auftraggeberin vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Bieter/von der Bieterin selbst, von einem verbundenen Unternehmen (§ 2 Z 40 Bundesvergabegesetz 2018), oder – im Falle der Teilnahme einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft/Bieterinnengemeinschaften am Vergabeverfahren – von einem Mitglied dieser Arbeits- oder Bietergemeinschaft/Bieterinnengemeinschaft ausgeführt werden müssen.
     Werden Subunternehmer/Subunternehmerinnen zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis benötigt, so sind die in Frage kommenden Subunternehmer/Subunternehmerinnen bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.
     Die jeweils in Frage kommenden Unternehmer/Unternehmerinnen, an die er/sie Teile der Leistung weiterzugeben beabsichtigt, bzw. die allenfalls bereits ausgewählten Unternehmer/Unternehmerinnen sind im Angebot zu nennen und die entsprechenden Verpflichtungserklärungen beizulegen. Die Nennung mehrerer Subunternehmer/Subunternehmerinnen je Leistungsteil ist zulässig.
     Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer/die Subunternehmerin die für die Ausführung seines Teiles  erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit nach §§ 81ff Bundesvergabegesetz 2018 besitzt. Die erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistung der jeweiligen Subunternehmer/Subunternehmerinnen sind nach Maßgabe des
     § 80 BVergG 2018 nachzuweisen und dem Angebot anzuschließen. Es kann auch eine Eigenerklärung vorgelegt werden.
     
     Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig; eine Ausnahme stellen Kaufverträge und die Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinn des § 2 Z. 40 Bundesvergabegesetz 2018 dar.
     
     Die Weitergabe an Subunternehmer/Subunternehmerinnen ist nur dann und insoweit zulässig, als der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin der Auftraggeberin im Rahmen der Eignungs- bzw. Angebotsprüfung die Möglichkeit eingeräumt hat, die Befugnis und Eignung der Subunternehmer/Subunternehmerinnen zu prüfen. Der Unternehmer/Die Unternehmerin muss nachweisen, dass er/sie tatsächlich über die diesen/dieser Dritten zustehenden Mittel, die er/sie selbst nicht besitzt und die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind, verfügt.
     
     Die Subunternehmer/Subunternehmerinnen, deren Leistungsfähigkeit oder Befugnis für den Nachweis der Leistungsfähigkeit oder Befugnis des Bewerbers/der Bewerberin oder des Bieters/der Bieterin erforderlich sind, sind unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen und dem Nachweis, dass der Bewerber/die Bewerberin oder der Bieter/die Bieterin über deren Kapazitäten bzw. bei der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Auftraggeberin über die für die Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten bzw. eine Risikoabdeckung verfügt, mit dem Angebot bzw. mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.
     Weitere Festlegungen über Subunternehmer/Subunternehmerinnen sind in Pkt. 10. getroffen.
  17. Allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote

(siehe auch 3.)

  1. Bestandteile des Angebotes bei Datenträgeraustausch

Sofern in der Ausschreibung vorgesehen wurde, dass die Angebotslegung auch in Form eines einheitlichen Datenträgeraustausches erfolgen kann, muss ein vollständiges Angebot zusätzlich zum übermittelten Datenträger auch folgende Mindestbestandteile aufweisen:

  1. ein eingepreistes und rechtsgültig unterfertigtes Kurz – Leistungsverzeichnis: Im Kurzleistungsverzeichnis sind nach § 127 Abs. 1 Z. 4 Bundesvergabegesetz 2018 die Preise an den dafür bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern.
  2. die rechtsgültig unterfertigte Unterschriftenseite des Leistungsverzeichnisses der Auftraggeberin:
     Bei einem Datenträgeraustausch ist die Übermittlung eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses nach § 126 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 dann zulässig, wenn zugleich auch die von der Auftraggeberin erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter/von der Bieterin rechtsgültig unterfertigt abgegeben oder anerkannt wird.
  3. das Bieter/Bieterinnen - Lückenverzeichnis, falls in der Ausschreibung vorgesehen;
  4. die sonstigen, in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich als Beilage zum Angebot verlangten Nachweise, Unterlagen, Ausarbeitungen udgl.
  5. sowie nachstehende rechtsverbindliche Erklärung des Bieters/der Bieterin:

"Der Bieter/Die Bieterin bestätigt, dass er/sie die gesamte Ausschreibung der Auftraggeberin vollinhaltlich und uneingeschränkt anerkennt. Bei Widersprüchen gilt der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin. Weiters bestätigt der Bieter/die Bieterin, dass sämtliche Mengen- und Produktangaben des via Datenträgeraustausches übermittelten Angebotes mit den Daten in den Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin vollständig übereinstimmen". 

  1. Angebotsinhaltsverzeichnis und sonstige Unterlagen
     Das Angebot hat eine Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen (zB. allenfalls vorgelegte Nachweise der Befugnis, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit, Proben, Muster, Pläne, Skizzen etc.) zu beinhalten. Sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter/von der Bieterin für notwendig erachtete Erläuterungen oder (besondere) Erklärungen sowie Vorbehalte sind dem Angebot beizulegen.

Alle weiteren für die Gesamtbeurteilung des Angebotes von der Auftraggeberin geforderten Unterlagen sind vom Bieter/von der Bieterin innerhalb der vorgegebenen Frist beizubringen. Werden diese Nachweise vom Bieter/von der Bieterin nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, ist das Angebot des Bieters/der Bieterin auszuscheiden.

  1. Unterfertigung
     Das Angebot ist vom Bieter/von der Bieterin rechtsgültig zu unterfertigen und mit dem Datum zu versehen. Dem Erfordernis der rechtsgültigen Unterfertigung des Angebotes wird bei elektronisch übermittelten Angeboten durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Z. 3 a Signaturgesetz entsprochen. Eine fehlende rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes stellt einen unbehebbaren Mangel dar, der zur Ausscheidung des Angebotes führt.
  2. Erklärung des Bieters/der Bieterin über die Bindung an das Angebot
     Der Bieter/Die Bieterin erklärt mit der rechtsgültigen Unterfertigung seines/ihres Angebotes, dass er/sie die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er/sie über die erforderlichen Befugnisse zur Annahme des Auftrages verfügt, dass er/sie die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er/sie sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein/ihr Angebot bindet (siehe auch 8.).
  3. Berücksichtigung der österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
     Der Bieter/die Bieterin erklärt, dass das Angebot für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften erstellt ist. Der Bieter verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, des AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I. Nr. 82/2005, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BeinstG, BGBl. Nr. 22/1970 und des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004) sowie die einschlägigen Kollektivverträge und die in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften werden bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bewerber und Bieter bereitgehalten.
     Konkret sind bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
  • Alternativangebote und Abänderungsangebote:
    1. Alternativangebote
       
      Kommt der Bieter/die Bieterin bei der Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen seiner/ihrer Ansicht nach zu dem Ergebnis, dass eine andere Ausführung einzelner Leistungsteile oder auch der Gesamtleistung technisch besser oder wirtschaftlich günstiger wäre, kann er/sie entsprechend den Vorgaben in der Ausschreibung ein Alternativangebot ausarbeiten und beilegen, sofern die Auftraggeberin in ihrer Ausschreibung Alternativangebote zugelassen hat. Alternativangebote sind, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

Ein Alternativangebot ist nur zulässig, wenn die Erbringung der in der Ausschreibung definierten Mindestanforderungen sichergestellt wird. Den diesbezüglichen Nachweis der gleichwertigen Leistung hat der Bieter/die Bieterin unentgeltlich zu führen. 

Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. 

Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter/von der Bieterin je ein Gesamt - Alternativangebotspreis zu bilden. 

  1. Abänderungsangebote
     
    Sofern in der Ausschreibungsunterlage nichts anderes festgelegt ist, sind Abänderungsangebote zulässig. 

Abänderungsangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. 

Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter/die Bieterin zu führen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter/von der Bieterin je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.

  1. Berichtigung einer Ausschreibung und Angebotsänderung bzw. Rücktritt des Bieters/der Bieterin während der Angebotsfrist
    1. Berichtigung einer Ausschreibung während der Angebotsfrist
       
      Ist der Bewerber/die Bewerberin oder der Bieter/die Bieterin der Auffassung, dass sich bei der Interpretation der Ausschreibung mehrere Möglichkeiten ergeben bzw. Unklarheiten vorliegen, hat er/sie vor Abgabe des Angebotes eine Klärung mit der Auftraggeberin herbeizuführen. Gleiches gilt für Widersprüche oder vermutete Vergaberechtswidrigkeiten. Nach Zuschlagserteilung gilt jedenfalls die von der Auftraggeberin vorgesehene Auslegung.
       
      Ist aus der Sicht des Bewerbers/der Bewerberin oder des Bieters/der Bieterin eine Berichtigung der Ausschreibung (Bekanntmachung) oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, hat dies der Bewerber/die Bewerberin oder der Bieter/die Bieterin umgehend der Auftraggeberin mitzuteilen, die erforderlichenfalls eine Berichtigung der Ausschreibung während der Angebotsfrist durchzuführen hat.
       Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter/die Bieterin, dass Irrtümer (auch Kalkulationsirrtümer) und Fehleinschätzungen von Umständen im Zusammenhang mit der Angebotserstellung einen Teil des Unternehmerrisikos/Unternehmerinnenrisikos des Bieters/der Bieterin darstellen und daher wirtschaftlich von ihm/ihr zu tragen sind. Eine Irrtumsanfechtung des auf Basis des Angebotes des Bieters/der Bieterin abgeschlossenen Leistungsvertrages ist daher ausgeschlossen.
    2. Angebotsänderung bzw. Rücktritt des Bieters/der Bieterin während der Angebotsfrist
       Während der Angebotsfrist kann der Bieter/die Bieterin durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein/ihr Angebot unter Bedachtnahme auf Pkte. 1. bis 3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern bzw. ergänzen oder von demselben zurücktreten. 

Ergibt sich bei einer solchen Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser vom Bieter/von der Bieterin anzugeben. 

Eine Angebotsänderung oder Angebotsergänzung ist nach den Bestimmungen des Pktes. 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzureichen.

Ein Rücktritt des Bieters/der Bieterin während der Angebotsfrist ist der Auftraggeberin unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen und nach den Bestimmungen des Pktes. 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen einzureichen. In diesem Fall kann der Bieter/die Bieterin die sofortige Rückstellung seines/ihres ungeöffneten Angebotes verlangen.

  1. Übernahme der Angebote und Angebotsöffnung
    1. Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist an die bekannt gegebene Einreichungsstelle zu übermitteln. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Einlangens. Die fristgerechte Einreichung der Angebote bei der Einreichungsstelle liegt in alleiniger Verantwortung des Bieters/der Bieterin. Verspätet bei der Einreichungsstelle eingelangte Angebote werden als solche gekennzeichnet und vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschieden. Offen abgegebene Angebote werden zurückgewiesen.
    2. Auf der Vorderseite des Umschlages muss deutlich sichtbar vermerkt sein:
  2. die Aufschrift "Angebot – Bitte nicht öffnen";
  3. der Gegenstand des Angebotes;
  4. die bekannt gegebene Einreichungsstelle;
  5. die Vergabestelle der Auftraggeberin;
  6. der Name und Firmensitz des Bieters/der Bieterin.
  7. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe verwendet, ist auf dem Umschlag zusätzlich der Vermerk „Achtung Datenträger“ anzubringen. Die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen ist besonders zu kennzeichnen und hat die Vermerke nach Pkt. 5.2. zu enthalten.

Sofern den Ausschreibungsunterlagen ein entsprechend beschriftetes Kuvert bzw. Etikett beigelegt wurde, soll der Bieter/die Bieterin dieses zur Angebotsübermittlung verwenden.

  1. Elektronisch übermittelte Angebote
    1. Die Abgabe elektronischer Angebote ist nicht zulässig. Sofern aber die Angebotseinreichung von der Auftraggeberin in der Bekanntmachung oder im Einladungsschreiben auf elektronischem Weg für zulässig erklärt wurde, darf der Bieter/die Bieterin neben seinem/ihrem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise über die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit und die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind. Der Bieter/Die Bieterin hat solche Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die zum Nachweis der Befugnis, beruflichen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit verlangt wurden, – sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden – spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.
    2. Elektronisch übermittelte Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist im bekannt gegebenen Verfahren verschlüsselt und nach den bekannt gegebenen Dokumenten- und Kommunikationsformaten einzureichen. Die elektronische Übermittlung ist vom Bieter/von der Bieterin auf eine solche Weise auszuführen, dass die Vollständigkeit, Echtheit, die Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit des Angebotes und jeder sonstigen, mit dem Angebot übermittelten Information gewahrt wird. Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist vom Bieter/von der Bieterin sicherzustellen, dass die Auftraggeberin vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann.
    3. Der Bieter/Die Bieterin hat nach Aufforderung durch die Auftraggeberin unverzüglich alle notwendigen Mittel zur Bearbeitung der Dokumentenformate, die notwendigen Informationen und Methoden zur Überprüfung der Signatur kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Angebotsöffnung
    1. Die Angebotsöffnung beim offenen und nicht offenen Verfahren findet in der am Deckblatt der Ausschreibungsunterlage angegebenen Örtlichkeit statt. Die Bieter/Bieterinnen sind berechtigt, durch je maximal zwei ausgewiesene Vertreter/Vertreterinnen an der Angebotsöffnung teilzunehmen. Für Arbeitsgemeinschaften oder Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften sind ebenfalls nur maximal zwei Vertreter/Vertreterinnen zu entsenden.
    2. Der Bieter/Die Bieterin ist verpflichtet, ihm/ihr erkennbare Mängel bei der Verlesung der Angebote unverzüglich zu rügen.
       Unterlässt er/sie dies, so kann er/sie in weiterer Folge keinerlei Ansprüche gegen die Auftraggeberin auf Grund allfälliger Mängel im Rahmen der Angebotsöffnung, die die Angebote betreffen, geltend machen.
    3. Im Rahmen der Angebotsöffnung werden keine Bieterangaben/Bieterinnenangaben nach § 133 Abs. 5 Z. 4 Bundesvergabegesetz 2018 verlesen, sofern in der Ausschreibungsunterlage nicht ausdrücklich anderes festgehalten ist.
    4. Beim Verhandlungsverfahren sind die Bieter/Bieterinnen nicht berechtigt, an der Angebotsöffnung teilzunehmen.
  • Vergütung von Angeboten und Verwertung von Ausarbeitungen 
    1. Vergütung von Angeboten
       Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen; dies gilt insbesondere für „funktionale Ausschreibungen“. Die Auftraggeberin kann eine Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen; diese Vergütung wird nur fällig, wenn das eingereichte Angebot des Bieters/der Bieterin der Ausschreibung entspricht.
       Die Kalkulation und alle dazu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen anzusehen.
       Der Bieter/Die Bieterin verpflichtet sich, der Auftraggeberin innerhalb der Zuschlagsfrist alle geforderten Unterlagen und Nachweise innerhalb der jeweils gesetzten Frist ohne Kostenersatz zu übermitteln.
    2. Vertraulichkeit, Verwertung von Ausarbeitungen
      1. Der vertrauliche Charakter aller die Auftraggeberin, die Bewerber/Bewerberinnen oder die Bieter/Bieterinnen und deren Unterlagen betreffenden Angaben sind zu wahren. Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl die Auftraggeberin als auch die Bewerber/Bewerberinnen oder Bieter/Bieterinnen Ausarbeitungen des/der anderen (wie zur Verfügung gestellte PIäne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme udgl.) nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der jeweils anderen für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
         Der Bewerber/Die Bewerberin oder der Bieter/die Bieterin verpflichtet sich während und auch nach Durchführung bzw. Beendigung des Vergabeverfahrens, ihm/ihr im Zuge des Vergabeverfahrens bzw. der Auftragsabwicklung bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin geheim zu halten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt örtlich und zeitlich unbeschränkt und auch gegenüber mit dem Bieter/der Bieterin verbundenen Unternehmern/Unternehmerinnen.
      2. Die Auftraggeberin kann sich vorbehalten, bestimmte von ihr zur Verfügung gestellte PIäne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster udgl., für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
      3. Sämtliche Ausarbeitungen des Bewerbers/der Bewerberin oder des Bieters/der Bieterin, wie PIäne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme udgl. sowie Ausarbeitungen für Alternativangebote und Abänderungsangebote, gehen – falls nichts anderes vereinbart ist – in das Eigentum der Auftraggeberin über.
  1. Prüfung und Ausscheidung von Angeboten
    1. Prüfung von Angeboten
      1. Nach der Angebotsöffnung werden die Angebote, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, von der Auftraggeberin einer Prüfung und Beurteilung nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien unterzogen.
      2. Stimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem auf Grund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, gelten die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis.
      3. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung Abweichungen, gelten die angebotenen Einheitspreise.
      4. Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene Preisaufgliederung durch den Bieter/die Bieterin.
      5. Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst einschließlich etwaiger Varianten- oder Alternativ- oder Abänderungsangebote oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, hat der Bieter/die Bieterin innerhalb der von der Auftraggeberin festgesetzten Frist eine verbindliche schriftliche Aufklärung nach § 138 Bundesvergabegesetz 2018 zu geben. Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass der Auftraggeberin eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es auszuscheiden.
         
         Insbesondere kann es sich um Auskünfte / Nachweise über nachstehende Bereiche handeln:
  2. Technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte des Angebotes;
  3. Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters/der Bieterin;
  4. Aufklärung über die Plausibilität von Angebotspreisen einschließlich der Vorlage von Kalkulationsgrundlagen;
  5. Nachweis der Gleichwertigkeit von angebotenen Produkten gegenüber den ausgeschriebenen Produkten;
  6. Auskünfte hinsichtlich beabsichtigter Subunternehmer/Subunternehmerinnen und deren Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

Die Auskunftseinholung kann auch im Wege von Aufklärungsgesprächen erfolgen. 

Die vom Bieter/von der Bieterin erteilten Auskünfte / Nachweise stellen einen wesentlichen Bestandteil bei der Beurteilung des Angebotes dar.


  1. Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit wird von der Auftraggeberin von den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern/Bewerberinnen, Bietern/Bieterinnen bzw. deren Subunternehmer/Subunternehmerinnen eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung   (Kompetenzzentrums LSDB) nach § 35 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl I. Nr. 44/2016, bzw. eine Auskunft aus einer ihr zugänglichen Datenbank (zB. durch die Eintragung in einem Katasterdienst etc.) nach § 80 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2018 eingeholt, die neben den geforderten Nachweisen nach § 82 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Bewerbers/der Bewerberin, des Bieters/der Bieterin bzw. deren Subunternehmer/Subunternehmerinnen zugrunde gelegt wird.
     
     Bei einem Bewerber/einer Bewerberin, einem Bieter/einer Bieterin bzw. einem Subunternehmer/einer Subunternehmerin, für den/die diese eingeholten Auskünfte rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG und/oder eine rechtskräftige Bestrafung nach § 7i Abs. 4 oder 5 oder 7k Abs. 1 AVRAG aufweist bzw. wenn diese Bescheinigungen eine rechtskräftige Verurteilung aufweisen oder wenn die Auftraggeberin feststellt, dass eine Verfehlung nachweislich vorliegt (auch durch Kenntniserlangung), ist die geforderte berufliche Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er/sie macht glaubhaft, dass er/sie trotz dieses Umstandes zuverlässig ist.
     
     Zur Glaubhaftmachung hat der Bewerber/die Bewerberin, der Bieter/die Bieterin bzw. der Subunternehmer/die Subunternehmerin nach § 83 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 schriftlich darzulegen, dass er/sie konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern.
     
     Die Auftraggeberin prüft dieses Vorbringen des Bewerbers/der Bewerberin, des Bieters/der Bieterin bzw. des Subunternehmers/der Subunternehmerin nach § 83 Abs. 3 Bundesvergabegesetz 2018 und beurteilt damit seine/ihre Zuverlässigkeit.


  1. Ausscheidung von Angeboten
    1. Angebote von Bietern/Bieterinnen werden ausgeschieden, wenn die in § 141 Abs. 1 Z. 1 bis 11 und Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 festgelegten Ausscheidungsgründe zutreffen.
    2. Die Auftraggeberin kann bei Bedarf von sich aus Auskünfte über den Bieter/die Bieterin einholen.
    3. Sofern in der Ausschreibungsunterlage nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Bekanntgabe der Ausscheidensentscheidung gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung.


  1. Berücksichtigung von Optionsrechten
    1. Ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Leistungsteile mengenmäßig oder zeitlich optional abgerufen werden, wird in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.
    2. Seitens des Bieters/der Bieterin bzw. des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin besteht kein Rechtsanspruch auf Optionsausübung durch die Auftraggeberin. Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist, werden Optionsrechte bei der Prüfung und Beurteilung der Angebote nach Pkt. 7.1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigt.
    3. Für den Abruf allfälliger Optionsrechte wird Schriftform vereinbart.


  1. Angebotsbindung 
    1. Bis zum Ende der Zuschlagsfrist ist der Bieter/die Bieterin an sein/ihr Angebot gebunden. Diese beträgt fünf Monate, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist.
    2. Tritt der Bieter/die Bieterin während der Zuschlagsfrist von seinem/ihrem Angebot zurück, verfällt ein erlegtes Vadium (siehe auch 17.1). 

Grundsätzlich kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter/die Bieterin die schriftliche Verständigung von der Annahme seines/ihres Angebotes (Zuschlag) durch die Auftraggeberin erhält.

Der Zuschlag erfolgt mittels Auftragsschreiben bzw. Bestellschein.

Das Auftragsschreiben wird in zweifacher Ausfertigung an den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin übersandt. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat binnen 14 Tagen nach Einlangen des Auftragsschreibens beide Ausfertigungen rechtsgültig zu unterfertigen und ein Exemplar an die Auftraggeberin zu retournieren.

  1. Leistungsvertrag

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftragnehmer/Auftragnehmerin und Auftraggeberin ergeben sich aus dem Leistungsvertrag, der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Unterlagen zusammensetzt. 

Mit dem Abschluss des Leistungsvertrages bestätigt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, dass er/sie die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er/sie sich –   sofern für die Leistungserbringung erforderlich – von den örtlichen Gegebenheiten bzw. Arbeitsbedingungen überzeugt hat und dass darauf die Preisermittlung und die Angebotserstellung beruhen. Er/Sie bestätigt weiters, dass er/sie über alle Mittel zur Ausführung der Leistung verfügt und dass er/sie alle Maßnahmen treffen wird, um die Fertigstellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Termine sicherzustellen.

Vertragsgrundlagen

  1. Als wesentliche Bestandteile des Leistungsvertrages gelten:
  2. das Auftragsschreiben bzw. der Bestellschein;

(1a) im Verhandlungsverfahren das protokollierte Ergebnis der Verhandlungen und das allenfalls überarbeitete Angebot;

  1. das komplette Angebot samt allen ergänzenden Unterlagen;
  2. die Besonderen Geschäftsbedingungen, sofern die Vergabestelle über solche verfügt;
  3. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  4. die in den Ausschreibungsunterlagen bzw. im Auftragsschreiben /Bestellschein ausdrücklich angeführten Normen und Richtlinien;
  5. die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des ABGB und des UGB.
    1. Ergeben sich aus den Vertragsgrundlagen Widersprüche, gelten die vorgenannten Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge.


9.3.Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)
 Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin erklären, dass Leistung und Gegenleistung in einem ortsüblichen und angemessenen Verhältnis stehen und sie auch bei Vorliegen des Tatbestandes nach § 934 ABGB den Leistungsvertrag geschlossen hätten. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen laesio enormies anzufechten (§ 351 UGB).

  1. Vertragsänderung und Nebenabreden

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Rechtswirksamkeit.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Leistungsvertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Auftraggeberin wird mit dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin in diesem Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. Scheitert eine Einigung, kann die Auftraggeberin und der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin das ordentliche Gericht um Ersetzung der weggefallenen Bestimmung ersuchen.

  1. Kosten und Gebühren

Allfällige Kosten, Gebühren und sonstige Abgaben, welche durch den Vertragsabschluss entstehen bzw. auf Grund des damit geschaffenen Rechtsverhältnisses zu entrichten sind, trägt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin.


  1. Subunternehmer/Subunternehmerinnen
    1. Leistungen, die Gegenstand der Ausschreibung bzw. des Auftrages sind, dürfen, soweit eine Bekanntgabe jener Leistungsteile, die an Subunternehmer/Subunternehmerinnen vergeben werden sollen und / oder die Nennung der dafür jeweils vorgesehenen Subunternehmer/Subunternehmerinnen nicht bereits im Angebot erfolgt ist, in der Phase der Auftragsabwicklung nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Auftraggeberin an Subunternehmer/Subunternehmerinnen weitergegeben werden. Daher hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin nach Zuschlagserteilung jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers der Auftraggeberin vor dem Einsatz schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Unternehmers erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Die Auftraggeberin ist in der Phase der Auftragsabwicklung berechtigt, solche vom Bieter/von der Bieterin bzw. vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin vorgeschlagene Subunternehmer/Subunternehmerinnen mit Begründung abzulehnen. Die Auftraggeberin hat Unternehmer, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, abzulehnen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall gegebenenfalls einen anderen Unternehmer bekannt zu geben. Der Einsatz dieser Unternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen. Die Zustimmung der Auftraggeberin gilt als erteilt, sofern die Auftraggeberin den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung abgelehnt hat. Sind der Mitteilung die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so hat die Auftraggeberin dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen aufzufordern. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Frist bis zur vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
    2. Unterlässt es der Bieter/die Bieterin bzw. der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, die Zustimmung der Auftraggeberin vor Weitergabe von Leistungsteilen an Subunternehmer/Subunternehmerinnen einzuholen, kann eine Ablehnung ohne Begründung erfolgen.
       Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin haftet weiters für sämtliche Nachteile, die der Auftraggeberin aus der Beschäftigung von seitens der Auftraggeberin nicht genehmigten Subunternehmern/Subunternehmerinnen entstehen.
    3. Der Bieter/Die Bieterin bzw. der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ist verpflichtet, von den Subunternehmern/Subunternehmerinnen die volle Anerkennung der Bestimmungen des Leistungsvertrages rechtsverbindlich einzuholen und der Auftraggeberin auf Anfrage nachzuweisen.
    4. Allfällige Eigentumsvorbehalte von Subunternehmern/Subunternehmerinnen werden nicht anerkannt.
    5. Unbeschadet der Zulässigkeit der Weitervergabe von Leistungsteilen an Subunternehmer/Subunternehmerinnen, haftet der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin für durch die Subunternehmer/Subunternehmerinnen verursachte Schäden.
       Die Auftraggeberin kann in der Ausschreibung vorsehen, dass – sofern ein Unternehmen zum Nachweis der erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch nehmen möchte – alle betroffenen Unternehmen im Auftragsfall der Auftraggeberin die soldarische Leistungserbringung schulden.
    6. Sofern dies nicht bereits aus dem Angebot ersichtlich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsdurchführung die Kontaktdaten und die vertretungsbefugten Personen der bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Subunternehmer bekannt zu geben. Der Auftragnehmer hat während der Auftragsdurchführung überdies alle diesbezüglichen Änderungen dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben.
  • Ausführungsunterlagen
    1. Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin
       
      Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen aller Art in technischer und rechtlicher Hinsicht sorgfältig zu überprüfen.
      1. Stellt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin auf Grund der ihm/ihr zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Mängel fest oder hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, hat er/sie die Auftraggeberin unverzüglich und rechtzeitig vor Inangriffnahme der betreffenden Leistung schriftlich in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung allfälliger Mängel vorzulegen.
      2. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin haftet für alle Nachteile, die sich auf Grund fehlerhafter Ausführungsunterlagen bei der Durchführung des Auftrages ergeben, sofern er/sie nicht die Einhaltung seiner/ihrer Prüf- und Warnpflichten nachweist.
      3. Abänderungen und Ergänzungen der Ausführungsunterlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Auftraggeberin vorgenommen werden.
      4. Die dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin überlassenen Ausführungsunterlagen dürfen ohne Genehmigung der Auftraggeberin weder veröffentlicht, vervielfältigt, an dritte Personen weitergegeben noch für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verwendet werden. Sie sind bei Legung der Schlussrechnung auf Verlangen der Auftraggeberin wieder zurückzustellen.

11.2.    Beistellung der Ausführungsunterlagen durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin

  1. Soweit dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin die zur Durchführung der übertragenen Leistungen erforderlichen Ausführungsunterlagen (wie beispielsweise Pläne, Detailzeichnungen, statische Berechnungen, Muster etc.) gemäß Vertrag von der Auftraggeberin nicht zur Verfügung gestellt werden, hat er/sie diese selbst rechtzeitig anzufertigen und der Auftraggeberin zur Genehmigung vorzulegen. 
  2. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf erst nach erfolgter Zustimmung der Auftraggeberin mit der Ausführung der Leistung beginnen.


  1. Behördliche Genehmigungen und gesetzliche Vorschriften
    1. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen werden grundsätzlich von der Auftraggeberin eingeholt, soweit in der Ausschreibungsunterlage nichts anderes festgelegt ist.
       Die im Zusammenhang mit der Ausführung seiner/ihrer Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin selbst rechtzeitig einzuholen, sodass die vertraglich festgelegten Fristen nicht gefährdet werden.

11.3.2.    Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist dafür verantwortlich, dass die ihn/sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie die seinen Arbeitnehmern/ihren Arbeitnehmerinnen gegenüber bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden. 

Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist der Auftraggeberin insbesondere dafür verantwortlich, dass die für die Ausführung seiner/ihrer Leistung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet des Baurechtes, des Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Wasserrechtes eingehalten werden. 

  1. Ausführung der Leistung

    1. Allgemeines
      1. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat die Leistung vertragsgemäß entsprechend den zur Ausführung kommenden Positionen des Leistungsverzeichnisses auszuführen; dabei hat er/sie außer den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
      2. Leistungen dürfen ausschließlich nur dann in Regie ausgeführt werden, wenn ihre Durchführung durch die Auftraggeberin ausdrücklich als Regieleistung angeordnet oder ihrer Durchführung zu Regiepreisen zugestimmt wurde.
      3. Erfüllungsort ist die in den Vertragsunterlagen bezeichnete Stelle (Lieferadresse, Aufstellungsort, Baustelle etc.).
      4. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin oder seiner Subunternehmer/ihrer Subunternehmerinnen, die sich grob ungebührlich verhalten, sind auf Verlangen der Auftraggeberin vom Erfüllungsort abzuziehen.
  2. Ausführung in Teilleistungen
    1. Die Erfüllung der beauftragten Gesamtleistung in Teilleistungen ist nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
    2. Solche vereinbarten Teilleistungen können dann gemäß Pkt. 16. gesondert übernommen und gemäß Pkt. 18. und 19. mittels Teilschlussrechnungen abgerechnet werden.
  3. Warnpflicht des Auftragnehmers/ der Auftragnehmerin
    1. Hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin Bedenken gegen Weisungen der Auftraggeberin oder deren Beistellungen (z.B. Materialien, Gegenstände etc.) oder gegen Leistungen anderer Unternehmer/Unternehmerinnen, hat er/sie diese Bedenken der Auftraggeberin unverzüglich und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig Verbesserungsvorschläge vorzulegen.

Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat sich weiters vor Beginn seiner/ihrer Leistungen vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Diesbezüglich vermutete Mängel, die seiner/ihrer Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm/ihr auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind rechtzeitig vor Leistungsbeginn der Auftraggeberin schriftlich bekannt zu geben.

  1. Die Entscheidung der Auftraggeberin zu Pkt. 12.3.1 ist vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin so rechtzeitig einzufordern, dass sämtliche Ausführungsfristen eingehalten werden können.
  2. Nimmt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die Warnpflicht nicht wahr, haftet er/sie für die Folgen seiner/ihrer Unterlassung.
  3. Kontrollrecht der Auftraggeberin
    1. Die Auftraggeberin hat das Recht, die vertragsgemäße Durchführung des Auftrages bis zu seiner vollständigen Erfüllung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Ihre Organe oder die von ihr beauftragten Personen haben daher Zutritt zu den Fertigungs- und Lagerstätten. Auf Verlangen sind die Ausführungsunterlagen und -pläne zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
    2. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat den Anordnungen der Auftraggeberin Folge zu leisten und auf Grund der Überprüfung erforderliche Ergänzungen oder Änderungen durchzuführen.
    3. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin wird durch die Überprüfungstätigkeit der Auftraggeberin nicht der Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung gemäß Pkt. 12.1.1 enthoben.
    4. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat zu sorgen, dass auch die Subunternehmer/Subunternehmerinnen der Auftraggeberin dieses Kontrollrecht ermöglichen. Pkte. 12.4.1 bis 12.4.3 gelten sinngemäß.


  1. Material- und Qualitätsprüfung, Probebetrieb
    1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Güte und Mengen der zur Verwendung gelangenden Materialien und die Qualitätsanforderungen durch ihr geeignet erscheinende Maßnahmen zu prüfen oder prüfen zu lassen.
    2. Die Kosten der Prüfungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin. 
    3. Werden Prüfungen durch die Auftraggeberin veranlasst, zu deren Vornahme für den Auftragnehmer/für die Auftragnehmerin weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung besteht, werden die Kosten von der Auftraggeberin getragen, wenn die Überprüfung keine Beanstandung ergeben hat.
    4. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sämtliche einschlägigen Qualitätsnormen in ihrer jeweils gültigen Form zu erfüllen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat zur Sicherung der Qualität systematisch Maßnahmen zu planen, festzulegen, durchzuführen und zu überwachen, die ein Höchstmaß an Qualität gewährleisten.
    5. Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen. Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen. Hat jedoch vertragsgemäß die Auftraggeberin Arbeitskräfte, Materialien oder Geräte beigestellt, gelten hinsichtlich der Haftung für Verschulden dieser Arbeitskräfte und für Mängel dieser Materialien und Geräte die gesetzlichen Bestimmungen.
       Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben unwesentlich beeinträchtigen, ist über Verlangen der Auftraggeberin die Dauer des Probebetriebes entsprechend zu verlängern. Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben wesentlich beeinträchtigen, oder werden nach Beginn des Probebetriebes wichtige Einzelteile ausgetauscht, ist nach Wegfall der Behinderung oder nach Behebung der Mängel oder nach Austausch der Einzelteile mit dem Probebetrieb neu zu beginnen.
       In Streitfällen ist den Anordnungen der Auftraggeberin nachzukommen.
       Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und der Auftraggeberin zur Kenntnis zu bringen. Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerungen und Unterbrechungen festzuhalten. 
  2. Versicherungen
    1. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat die mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen verbundenen Risken durch Versicherungen ausreichend abzudecken, und zwar mit der Bestimmung, dass der Auftraggeberin im Schadensfall die Entschädigung auszuzahlen ist.
    2. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Nachweis über einen ausreichenden auftragsbezogenen Versicherungsschutz des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin zu fordern.
    3. Bei einer offensichtlichen Unterversicherung kann die Auftraggeberin einen ausreichenden Versicherungsschutz verlangen bzw. auf Kosten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin veranlassen.
  3. Schutzrechte Dritter

Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin garantiert, dass durch die vertragsmäßige Erbringung der Leistung keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster und Urheberrechte, Know-how und Rechte ähnlicher Art) verletzt werden. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

  1. Ausführungsfristen

    1. Allgemeines
      1. Die Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit so rechtzeitig zu beginnen und auszuführen, dass die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen eingehalten werden können. Auch vertraglich vereinbarte Zwischenfristen stellen Ausführungsfristen dar.
      2. Abweichungen von vereinbarten Ausführungsfristen auf Wunsch des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.
      3. Ein vorzeitiger Beginn der Leistung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftraggeberin. Die vorzeitige Erbringung einer Leistung gibt dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin keine wie immer gearteten Rechte auf Zusatzvergütungen.
  2. Behinderung der Ausführung
    1. Wenn der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert wird oder während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen eintreten, durch die die Einhaltung der Ausführungsfrist gefährdet erscheint, hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Überschreitung der Leistungsfrist (Verzug) zu vermeiden.
    2. Ist der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin in der ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Leistungen behindert, hat er/sie dies der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin diese Anzeige, hat er/sie alle daraus entstehenden Nachteile selbst zu verantworten.
    3. Ausführungsfristen können von der Auftraggeberin angemessen verlängert werden, wenn die Behinderung
  3. von der Auftraggeberin zu vertreten oder
  4. auf höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände zurückzuführen ist.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn es vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin weder verschuldet ist noch mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln von ihm/ihr abgewendet werden kann. 

Bei der Berechnung der Fristverlängerung wird die Dauer der Behinderung berücksichtigt.

Jahreszeitlich bedingte Behinderungen und Erschwernisse, wie beispielsweise winterliche Witterungsverhältnisse und Schlechtwetter bei Bauaufträgen, gelten nicht als Behinderung und verlängern daher die vertraglich vereinbarten Fristen nicht.

  1. Sobald die Behinderung weggefallen ist, hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder fortzusetzen.
  2. Ersatzvornahme
    1. Die Auftraggeberin ist bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist die Leistung auf Kosten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin durch einen anderen Unternehmer/eine andere Unternehmerin ihrer Wahl ausführen zu lassen.
    2. Das bestehende Vertragsverhältnis sowie die Vereinbarung von Vertragsstrafen gemäß Pkt. 20. bleiben davon unberührt.
  3. Änderung der Leistung

    1. Geänderte und zusätzliche Leistungen
      1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die vom beauftragten Leistungsumfang nicht miterfasst sind, aber zur Ausführung der Leistung notwendig sind.
      2. Sofern Leistungen zur Ausführung kommen sollen, die im beauftragten Leistungsumfang nicht enthalten waren, hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin der Auftraggeberin rechtzeitig vor Beginn der zusätzlichen Leistungen ein Zusatzangebot zu legen. Das Zusatzangebot ist nachweislich auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Leistungsvertrages zu erstellen.
         Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat in jedem Fall das Einvernehmen mit der Auftraggeberin vor Beginn der Ausführung der zusätzlichen Leistungen herzustellen. Konnte die Zustimmung der Auftraggeberin wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist das Einvernehmen mit der Auftraggeberin unverzüglich im Nachhinein herzustellen.
      3. Ergibt sich infolge einer Änderung der Kalkulationsgrundlagen oder einer Abweichung von den vorgesehenen Mengen eine Minderung der Einheits- oder Pauschalpreise, hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin diese an die Auftraggeberin weiterzugeben.
      4. Geänderte oder zusätzliche Leistungen stellen im Allgemeinen keinen Grund für eine Änderung der Ausführungsfristen dar.


  1. Minderung oder Entfall von Leistungen

14.2.1.    Sollte sich bei Durchführung des Auftrages ergeben, dass Positionen des Leistungsverzeichnisses zur Gänze oder teilweise nicht auszuführen sind, erwächst dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin dadurch kein Anspruch auf Zusatzvergütungen oder Preiserhöhungen.

14.2.2.    Die Abrechnung und Vergütung erfolgt ausschließlich nach tatsächlich erbrachten Leistungen.


  1. Ohne Auftrag oder vertragswidrig erbrachte Leistungen

Leistungen, die der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nur dann vergütet, wenn die Auftraggeberin solche Leistungen nachträglich ausdrücklich anerkennt. Ist dies nicht der Fall, sind diese Leistungen vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; anderenfalls lässt dies die Auftraggeberin auf Kosten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin durchführen. 

Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin den allenfalls entstandenen Schaden zu ersetzen.

  1. Nebenleistungen
     
    Verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind auch dann auszuführen, wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht angeführt sind und gelten mit den vereinbarten Preisen als abgegolten.
  2. Gefahr und Haftung

    1. Übergang der Gefahr
       Bis zur Übernahme der gesamten Leistung durch die Auftraggeberin trägt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin in jedem Fall die Gefahr für seine/ihre Leistungen. Darunter fallen insbesondere Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl. Dies gilt auch für beigestellte Materialien oder sonstige Gegenstände, die der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin von der Auftraggeberin oder von anderen Auftragnehmern/Auftragnehmerinnen übernommen hat und für die Gefahr des Transportes bei beweglichen Sachen.

15.2.    Haftung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin

  1. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin haftet für alle wie immer gearteten Schäden und sonstige Nachteile, die der Auftraggeberin bei Durchführung des Auftrages entstehen.
  2. Die Auftraggeberin übernimmt keine Haftung für Sach- oder Personenschäden, die im Zuge der Durchführung des Auftrages dritten Personen entstehen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin aus solchen Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.


  1. Haftung bei Beschädigungen
     Werden zur Erbringung einer Leistung mehrere Unternehmer/Unternehmerinnen beschäftigt, haftet der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin für am Erfüllungsort vorkommende Beschädigungen an bereits erbrachten Leistungen der anderen Unternehmer/Unternehmerinnen und an der bestehenden Substanz anteilsmäßig nach den ursprünglichen Auftragssummen (jedoch bis zu einem Betrag von maximal 0,5 %) für die Gesamtleistung, sofern der Urheber/die Urheberin des Schadens nicht festgestellt werden kann.

Von den Unternehmern/Unternehmerinnen festgestellte Beschädigungen sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. Die Auftraggeberin hat die gemeldeten Beschädigungen sowie die von ihr selbst festgestellten Beschädigungen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens in geeigneter Weise festzuhalten und die in Betracht kommenden haftpflichtigen Unternehmer/Unternehmerinnen davon ehestens nachweislich in Kenntnis zu setzen.
 Jedem/Jeder haftpflichtigen Unternehmen/Unternehmerin steht die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass die Beschädigung weder durch ihn noch durch seine Erfüllungsgehilfen verursacht worden sein konnte.

  1. Keine Haftung für „entgangenen Gewinn“
     Sofern in den Ausschreibungsunterlagen Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin bei der Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin festgelegt werden, wird eine Haftung der Auftraggeberin für „entgangenen Gewinn“ im Sinne des § 349 UGB ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Übernahme der Leistung
    1. Aufforderung zur Übernahme
       
      Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin nach vertragsgemäßer Leistungserbringung grundsätzlich zur Übernahme der Leistung aufzufordern und die in Pkt. 18.1 angeführten Unterlagen, Nachweise und Beilagen zu erbringen.
       Die Auftraggeberin hat, sofern im Leistungsvertrag bzw. von der Auftraggeberin nichts anderes festgelegt wird, die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von 30 Tagen zu übernehmen. 
      1. Verzicht auf Mängelrüge nach §§ 377 f UGB
         Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verzichtet auf die Mängelrüge durch die Auftraggeberin nach §§ 377 f UGB. Für die Übernahme der Leistung gilt ausschließlich Pkt. 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche nach §§ 871 f ABGB können durch die Auftraggeberin geltend gemacht werden.
         
         
  3. Förmliche bzw. formlose Übernahme
     Mit der Übernahme der Leistung durch die Auftraggeberin gilt die Leistung als erbracht. Die Übernahme der Leistung kann unter Einhaltung einer bestimmten Form als förmliche oder ohne besondere Förmlichkeiten als formlose Übernahme erfolgen. 

Eine förmliche Übernahme gilt als vereinbart, wenn im Leistungsvertrag bzw. von der Auftraggeberin nichts anderes festgelegt wird.

Eine förmliche Übernahme erfolgt bei einem gemeinsamen Termin. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und ist vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin und von der Auftraggeberin rechtsgültig zu unterfertigen.

Ist keine förmliche Übernahme im Vertrag vorgesehen und eine solche nach Art und Umfang der Leistung auch nicht üblich, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn die Auftraggeberin die Leistung vorbehaltlos in ihre Verfügungsmacht übernommen hat. 

  1. Übernahme von Teilleistungen
     Vereinbarte Teilleistungen gemäß Pkt. 12.2. können im Einvernehmen mit der Auftraggeberin auf Verlangen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gesondert übernommen werden. 
  2. Mängel bei der Übernahme
    1. Wesentliche Mängel

Werden bei der Übernahme wesentliche Mängel festgestellt, kann die Übernahme bis zu deren Behebung bzw. Beseitigung verweigert werden. In diesem Fall treten die Folgen des Verzuges gemäß Pkt. 21. ein. 

Übernimmt die Auftraggeberin die Leistung trotz wesentlicher Mängel, kommen die Bestimmungen über die Gewährleistung gemäß Pkt. 23. zur Anwendung. Die Behebung der Mängel hat seitens des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin innerhalb der gesetzten Nachfrist zu erfolgen und ist der Auftraggeberin schriftlich mitzuteilen.

  1. Unwesentliche Mängel 
     Bei Feststellung von unwesentlichen Mängeln erfolgt eine Übernahme der Leistungen durch die Auftraggeberin. Die Bestimmungen über die Gewährleistung gemäß Pkt. 23. kommen zur Anwendung.

Die Behebung der Mängel hat seitens des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin innerhalb der gesetzten Nachfrist zu erfolgen und ist der Auftraggeberin schriftlich mitzuteilen.

  1. Zusätzliche Sicherstellung bei Mängeln
     
    Wird die Leistung mit behebbaren Mängeln übernommen, hat die Auftraggeberin das Recht, zusätzlich zum Haftungsrücklass gemäß Pkt. 17.3 das Entgelt bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten (siehe auch 19.1.1).


16.5.    Übernahme in Abwesenheit des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin

Die Auftraggeberin kann die Übernahme in Abwesenheit des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin durchführen, wenn dieser/diese zum vereinbarten Übernahmetermin nicht erscheint. In diesem Fall wird das Ergebnis der Übernahme dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin schriftlich mitgeteilt.

  1. Sicherstellungen

In der Ausschreibungsunterlage wird konkret angegeben, welche Sicherstellungen die Auftraggeberin im einzelnen Beschaffungsvorgang vom Bewerber/von der Bewerberin oder vom Bieter/von der Bieterin bzw. vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin verlangt.

  1. Vadium
     Ist in den Ausschreibungsunterlagen ein Vadium vorgesehen, beträgt es 5 % des Angebotspreises. Der Nachweis über den Erlag eines Vadiums ist dem Angebot beizulegen. Das Fehlen eines solchen Nachweises stellt einen unbehebbaren Mangel dar.

Das Vadium wird spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf der Ausschreibung von der Auftraggeberin zurückgestellt, sofern es nicht wegen Rücktrittes des Bieters/der Bieterin verfallen ist.
 Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen. 

Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.

  1. Deckungsrücklass

Der Deckungsrücklass ist die Sicherstellung gegen Überzahlung bei Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen.

Der Deckungsrücklass beträgt 10 % und wird, sofern nicht andere Sicherstellungsmittel von der Auftraggeberin genehmigt werden, von der jeweilig fälligen Rechnung abgesetzt. Der Deckungsrücklass wird mit der Schlussrechnung zur Rückzahlung fällig, wenn er nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet wird.

  1. Haftungsrücklass

Der Haftungsrücklass ist die Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die ihm/ihr aus der Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

Soweit im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % des zu zahlenden Gesamtpreises zu leisten.

Der Haftungsrücklass wird von der fälligen Teilschluss- oder Schlussrechnung einbehalten, wenn er nicht von der Auftragnehmerin durch ein anderes Mittel der Sicherstellung wie Bankgarantie oder eine entsprechende Rücklassversicherung abgelöst ist. 

Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Aufforderung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin zur Rückzahlung fällig. 


  1. Erfüllungsgarantie

Die Erfüllungsgarantie ist die Sicherstellung zur Absicherung der vollständigen und auftragsgemäßen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin. Im Zuge der Angebotsprüfung ist die Auftraggeberin berechtigt, eine Erfüllungsgarantie in Form einer Bankgarantie, in Höhe bis zu 20 % der Brutto-Auftragssumme, zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin zu verlangen. Wird die Erfüllungsgarantie nicht vorgelegt, liegt der Ausscheidungsgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor.

Die Laufzeit dieser Bankgarantie erstreckt sich bis zur vertragsgemäßen Gesamtleistungserbringung und ist auf Verlangen der Auftraggeberin bei Abweichungen der Ausführungsfristen entsprechend zu verlängern.
 Im Insolvenzfall kann die Erfüllungsgarantie sofort fällig gestellt werden – siehe auch 22.1.1. (2).

  1. Kaution

Die Kaution ist die Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin bestimmte im Leistungsvertrag festgelegte besondere Pflichten verletzt. Die Auftraggeberin ist berechtigt, eine Kaution in Höhe von 5 % der Auftragssumme inkl. USt. zu verlangen. Wird eine Kaution verlangt, sind im Leistungsvertrag auch die Termine für Erlag und Rückstellung derselben zu bestimmen. Für den Erlag wird im Allgemeinen eine Frist von 14 Tagen nach der Zuschlagserteilung, für die Rückstellung eine solche von 14 Tagen nach Erfüllung der durch die Kaution zu sichernden Verpflichtungen vorgesehen. Hält der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin diese Frist für den Erlag nicht ein, gilt Pkt. 21.2.1. Auch wird im Leistungsvertrag genau festgelegt, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß eine Schadloshaltung durch Zurückbehaltung der Kaution erfolgen darf. Entsprechend einer allfälligen Verminderung der Verpflichtungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin kann die Kaution nach und nach von der Auftraggeberin herabgesetzt werden.

  1. Sicherstellungsmittel

Grundsätzlich ist die Bankgarantie als Sicherstellungsmittel festgelegt; sie kann nach Wahl des/der zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden. Sicherstellungsmittel werden von der Auftraggeberin nur verwahrt, nicht jedoch verwaltet und verzinst.

  • Mengenermittlung, Abrechnungsgrundlagen und Rechnungslegung

18.1.    Mengenermittlung und Abrechnungsgrundlagen

  1. Vor der Rechnungslegung hat die Mengenermittlung genau entsprechend den Bedingungen des Auftrages zu erfolgen und sämtliche Unterlagen, Nachweise und Beilagen zu enthalten, die der Auftraggeberin eine in jeder Hinsicht zumutbare Überprüfung ermöglichen.
  2. Für Leistungen, deren genaues Aufmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist, hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin rechtzeitig die gemeinsame Feststellung schriftlich zu verlangen. Hat er/sie dies versäumt, ist er/sie verpflichtet, auf seine/ihre Kosten jene Maßnahmen zu treffen, die eine nachträgliche Feststellung der Aufmaße ermöglichen.
  3. Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin oder der Auftraggeberin festgestellt werden konnten, sind dem jeweils anderen Vertragspartner/der jeweils anderen Vertragspartnerin ehestens schriftlich mitzuteilen. Sie gelten als von diesem/dieser anerkannt, wenn er/sie nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat. 
  4. Die Abrechung erfolgt nach den von der Auftraggeberin anerkannten Aufmaßen und Mengen und den vereinbarten Preisen.
  5. Allgemeines zur Rechnung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, dürfen Rechnungen nur für nachweislich am Erfüllungsort erbrachte Leistungen gelegt werden. Die Rechnung ist in EURO zu erstellen.

  1. Mindestumfang der Rechnung

(1)    Rechnungsmerkmale nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 idgF.) sowie Angabe von IBAN (International Bank Account Number = internationale Kontonummer) und BIC (Business Identifier Code = internationale Bankleitzahl);

(2)    Genaue Bezeichnung des Auftrages, auf den sich die Rechnung bezieht mit Angabe der Auftrags- bzw. Bestellscheinnummer und deren Datum;

(3)    Übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen mit kurzer Positionsbezeichnung, der Nummerierung und Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses;

(4)    Alle für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Beilagen, Mengenberechnungen, Pläne, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte, Aufmaße, Übernahmeprotokolle udgl. in einer übersichtlichen Zusammenstellung und von der Auftraggeberin anerkannt;

(5)    Vorlage der Rechnungen in Papierform in einem Original und mit einer Kopie, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine elektronische Übermittlung ist nicht zulässig;

(6)    Die Beträge aller bereits erhaltenen Zahlungen sind unter Ausweisung der jeweiligen Netto-, USt.- und Bruttobeträge in Abzug zu bringen;

(7)    Soweit die Auftraggeberin von der Ablösung des in Pkt. 17.3 geregelten Haftrücklasses durch ein Sicherstellungsmittel nach Pkt. 17.6 Gebrauch machen will, ist bei (Teil-) Schlussrechnungen eine Bankgarantie oder eine entsprechende Rücklassversicherung beizulegen.  

  1. Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen/Zahlungsplan bzw. Ratenzahlung
     
    Sämtliche Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen sind auf die jeweils vorigen Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen aufbauend und insgesamt kumulierend zu erstellen.

Für Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen gelten sämtliche Mengenansätze nur als vorläufig erstellt und werden erst im Zuge der (Teil-) Schlussrechnungsprüfung endgültig festgestellt und anerkannt. 

Abschlagszahlungen gelten nicht als Übernahme von Teilleistungen (siehe 16.3).

Bei einem vereinbarten Zahlungsplan bzw. einer Ratenzahlung ist der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin berechtigt, Abschlagszahlungen (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) zu verlangen. 

  1. Schluss- oder Teilschlussrechnungen
     
    Schluss- oder Teilschlussrechnungen dürfen erst nach vollständiger, auftragsgemäßer Leistungserbringung und Übernahme gemäß Pkt. 16. gelegt werden; sie sind jedoch spätestens 3 Monate nach der Übernahme vorzulegen.

Selbständige Teilleistungen, für die eine Teilübernahme stattfindet, können ohne Rücksicht auf die übrigen Leistungen endgültig festgestellt und abgerechnet werden. 

Für solche Teilschlussrechnungen gelten die gleichen Fristen und Bedingungen wie für die Schlussrechnung und Schlusszahlung.

In der Schlussrechnung ist die Gesamtleistung abzurechnen; allfällige Vertragsstrafen gemäß Pkt. 20. sind in Abzug zu bringen.

  1. Regierechnungen
     Für alle Regierechnungen gelten die gleichen Bedingungen wie für Schluss- oder Teilschlussrechnungen. 
  2. Mangelhafte Rechnungslegung
     Ist eine Rechnung so mangelhaft und / oder unvollständig, dass sie die Auftraggeberin mit einem zumutbaren Aufwand weder prüfen noch berichtigen kann, wird sie dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin zur Verbesserung zurückgestellt und ist binnen 30 Tagen in korrigierter und ergänzter Form neu vorzulegen. Bis zur neuerlichen Vorlage gilt die Rechnung als nicht eingebracht.
  3. Abrechnung durch die Auftraggeberin
     Unterlässt es der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin innerhalb der vorgegebenen Fristen eine mangelfreie Rechnung gemäß Pkt. 18.7 vorzulegen und hält er/sie eine ihm/ihr einmalig schriftlich gesetzte Nachfrist nicht ein, ist die Auftraggeberin berechtigt, selbst die Abrechnung mit endgültiger Wirksamkeit aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Der angemessene Aufwand dafür wird von den gelegten Rechnungen in Abzug gebracht.
  4. Zahlung
    1. Allgemeines
      1. Fälligkeit der Rechnung
         Die Rechnung ist nach Übernahme der Leistung nach Pkt. 16 und Ablauf der Zahlungsfrist, sofern im Leistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, zur Zahlung fällig. Der Fristenlauf für die Fälligkeit beginnt mit dem Eingang der vollständigen und mangelfreien Rechnung an der im Auftragsschreiben / Bestellschein bezeichneten Rechnungsadresse der Auftraggeberin.
         Langt eine Schluss- oder Teilschlussrechnung vor einer Übernahme nach Pkt. 16 ein, beginnt die Zahlungsfrist erst mit erfolgter Übernahme. 

Mangelhafte Rechnungen nach Pkt. 18.7 werden zurückgestellt und gelten als nicht eingelangt.

Solange der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin seiner/ihrer Verpflichtung zur Behebung von Mängeln des Leistungsgegenstandes bzw. von Schäden, die er/sie bei der Leistungserbringung verursacht hat, nicht nachgekommen ist, steht der Auftraggeberin ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Rechnung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin wird daher bis zur Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen nur unter Abzug des zurückbehaltenen Betrages fällig (siehe auch 16.4.3). 

  1. Rechnungsabzüge
     Bei sämtlichen Rechnungen werden die bereits bezahlten Beträge sowie sämtliche aus dem Vertragsverhältnis und dem Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzrecht resultierenden Ansprüche der Auftraggeberin in Abzug gebracht.
     Bei der Schluss- oder Teilschlussrechnung werden darüber hinaus die vereinbarten Skontoabzüge geltend gemacht.
  2. Aufrechnung / Kompensation
     Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin auch außerhalb dieses Vertrages gegen ihn/sie bestehende Forderungen aufrechnen kann.
     Eine Aufrechnung der dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin aus diesem Vertrag zustehenden Forderungen mit Gegenforderungen der Auftraggeberin ist ausgeschlossen.
  3. Währung
     Zahlungen erfolgen ausschließlich in EURO.
  4. Wirkung von Zahlungen
     Zahlungen an den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin haben für die Auftraggeberin auch hinsichtlich dessen/deren (Zu-) Lieferanten/Lieferantinnen schuldbefreiende und eigentumsbegründende Wirkung. 

Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin auf allfällige Eigentumsvorbehalte von (Zu-) Lieferanten/Lieferantinnen ausdrücklich hinzuweisen.

  1. Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen
    1. Zahlungsfrist 
       Sofern im Leistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen und mangelfreien (prüffähigen) Teilrechnung/Abschlagsrechnung an der im Auftragsschreiben/Bestellschein bezeichneten Rechnungsadresse der Auftraggeberin.
       
       
  2. Schluss- oder Teilschlussrechnungen
    1. Zahlungsfrist
       Sofern im Leistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach Eingang der vollständigen und mangelfreien (prüffähigen) Schluss- oder Teilschlussrechnung an der im Auftragsschreiben/Bestellschein bezeichneten Rechnungsadresse der Auftraggeberin binnen 30 Tagen netto; bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto in Höhe von 3 % in Abzug gebracht.
       
       

Sollte sich herausstellen, dass einzelne Unterlagen fehlen oder mangelhaft sind, werden Rechnungen zurückgestellt und beginnt der Fristenlauf für die Fälligkeit erst mit Vorlage einer neuen Rechnung samt den vollständigen und prüffähigen Unterlagen (siehe auch 18.7). 


  1. Geltendmachung von Überzahlungen
     Sind seitens der Auftraggeberin Überzahlungen der Schluss- oder Teilschlussrechnung erfolgt, ist die Rückforderung des überzahlten Betrages innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Überzahlung zulässig. 

Die Überzahlung der Schluss- oder Teilschlussrechnung ist von ihrem Eintritt an mit dem gesetzlichen Zinssatz nach § 1000 Abs. 1 ABGB zu verzinsen.

  1. Zahlungsannahme, Vorbehalt von Nachforderungen
     
    Die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. 

Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von 3 Monaten frühestens mit schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages durch die Auftraggeberin.

  1. Verzugszinsen
     Bei nicht fristgerechter Zahlung von Geldforderungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin aus einem Leistungsvertrag, welche die Auftraggeberin zu vertreten hat, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend (§ 456 UGB). Soweit die Auftraggeberin für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, sind nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten. 


 

  1. Leistungsstörungen und Schadenersatzrecht

  2. Vertragsstrafe (Pönale)
    1. Definition
       Die Vertragsstrafe ist die für den Fall der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung vertragsgemäßer Verbindlichkeiten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin vereinbarte Geldleistung. Sonstige Ansprüche und Rechtsbehelfe der Auftraggeberin, insbesondere Gewährleistungsansprüche sowie die Vertragsstrafe übersteigende Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
    2. Nichteinhaltung der Ausführungsfristen
       Hält der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen für die Erbringung der Leistungen unter Anrechnung allfälliger Behinderungszeiten gemäß Pkt. 13.2 nicht ein, hat er/sie der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe zu leisten. 

Wenn im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Vertragsstrafe 0,5 % der Auftragssumme inkl. Umsatzsteuer für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung (Höchstbetrag der Vertragsstrafe 10 % der Auftragssumme inkl. Umsatzsteuer; Mindestbetrag der Vertragsstrafe 1.000 EURO).

Die Auftraggeberin ist berechtigt, diesen Betrag von fälligen Zahlungen einzubehalten. 

  1. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus mit dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin im Leistungsvertrag für bestimmte und gesondert zu definierende Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe festsetzen.


 

  1. Verzug
    1. Definition
       Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wird (§ 918 ABGB).
    2. Folgen
      1. Gerät der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin in Verzug, kann die Auftraggeberin entweder auf vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter schriftlicher Festsetzung einer einmaligen, angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird.
      2. Ist die Ausführung einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen einer bestimmten Frist „bei sonstigem Rücktritt“ ausdrücklich bedungen (Fixgeschäft), ist die Auftraggeberin nicht verpflichtet, die Leistung nach dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. 

Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist hingegen zur nachträglichen Leistung dann verpflichtet, wenn diese von der Auftraggeberin ausdrücklich verlangt wird. Wird dieses Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach Fristablauf gestellt, ist der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin von der Leistung befreit.

  1. Hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin den Verzug verschuldet, hat er/sie der Auftraggeberin Schadenersatz gemäß Pkt. 24. zu leisten.


 

  1. Rücktritt vom Vertrag
    1. Rücktritt durch die Auftraggeberin
      1. Die Auftraggeberin kann bis zur Vollendung der Leistung in folgenden Fällen jederzeit schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären:
  2. bei Vorliegen von Verzug gemäß Pkt. 21. unter Setzung einer einmaligen angemessenen Frist zur Nachholung;
  3. wenn über das Vermögen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird und die gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen;
  4. wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen;
  5. wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin oder einer seiner/ihrer Vertreter/Vertreterinnen Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind bzw. deren Angehörigen mittelbar oder unmittelbar irgendwelche Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt;
  6. wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin Handlungen gesetzt hat, um der Auftraggeberin in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er/sie mit anderen Unternehmern/Unternehmerinnen für die Auftraggeberin nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
  7. wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin wesentliche Bestimmungen des Leistungsvertrages bzw. sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt,
  8. wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin oder eine Person, deren er/sie sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen.
    1. Im Falle des Rücktrittes der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin nur Anspruch auf die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. 

Sind die Umstände, die zum Rücktritt vom Vertrag geführt haben, auf höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Ereignisse zurückzuführen, steht dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin überdies der Ersatz jener Auslagen zu, die ihm/ihr bereits erwachsen sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten waren.

Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat, außer im Fall des Rücktritts wegen höherer Gewalt, der Auftraggeberin den aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.

Für Teilleistungen, die mit dem Rücktritt vom Vertrag für die Auftraggeberin jeden Wert verlieren, steht dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin in keinem Fall ein Entgelt zu.

  1. Rücktritt durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin
     Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin kann den Rücktritt vom Vertrag schriftlich erklären, wenn die Auftraggeberin eine fällige Zahlung ohne Angabe triftiger Gründe trotz einer angemessenen Nachfrist nicht leistet. In jedem Fall des Rücktritts sind die bereits erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat Anspruch auf Ersatz des ihm/ihr entstandenen, unmittelbaren und nachweisbaren Schadens; der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat jedoch keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn.
  2. Gewährleistung und Garantie
    1. Gewährleistung
      1. Definition
         Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin übernimmt die Gewähr, dass seine/ihre Leistung die im Vertrag ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften hat sowie den anerkannten Regeln der Wissenschaft, der Technik und des Handwerks entspricht. Diese Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel umfasst sowohl die erbrachte Leistung und Lieferung als Ganzes als auch das verarbeitete Material (§ 922 ABGB).

Die Gewährleistung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin wird durch das Bestehen eines Kontrollrechtes seitens der Auftraggeberin gemäß Pkt. 12.4 nicht eingeschränkt.

Bei Leistungen nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Muster, die vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin erst nach Vertragsabschluss beigebracht und von der Auftraggeberin freigegeben werden.

  1. Gewährleistungsfrist
     Falls im Leistungsvertrag keine andere Gewährleistungsfrist festgelegt ist, beträgt sie für unbewegliche und bewegliche Sachen drei Jahre. 

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übernahme oder Teilübernahme zu laufen, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel der Auftraggeberin bekannt wurde. 

Die Anerkennung der Mangelhaftigkeit durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin (z.B. durch Verbesserungszusage etc.) unterbricht die Gewährleistungsfrist; sie beginnt ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.

Im Fall der Mangelbehebung beginnt die Frist für jene Teile der Leistung, die an die Stelle der mangelhaften Leistung treten, mit dem Tag der erfolgreichen Behebung des Mangels neu zu laufen.

Mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gelten die Vertragspflichten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin als ordnungsgemäß erfüllt. Allfällige Schadenersatzansprüche gemäß Pkt. 24. werden dadurch nicht berührt.

  1. Geltendmachung
     Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, einen Mangel binnen angemessener Frist (§ 377 UGB) anzuzeigen.
  2. Garantiezusage
     
    Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Übernahme oder Teilübernahme vorhanden waren. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat für alle innerhalb des Gewährleistungszeitraumes auftretenden Mängel einzustehen. 
  3. Garantie
    1. Definition
       Über die Gewährleistung hinausgehende Garantieansprüche der Auftraggeberin können im Leistungsvertrag inhaltlich determiniert werden; mit dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin ist darüber ein (echter) Garantievertrag abzuschließen.
    2. Garantiefrist
       Die Garantiefrist wird im Leistungsvertrag mit dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin vereinbart. 

Garantiemängel werden dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin von der Auftraggeberin innerhalb der vereinbarten Garantiefrist jeweils nach ihrem Auftreten schriftlich angezeigt.

  1. Schlussfeststellung und Folgen
     Über Verlangen der Auftraggeberin hat vor Ablauf der Gewährleistungs- und Garantiefrist eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit der Vertragsleistung gemeinsam durch Auftraggeberin und Auftragnehmer/Auftragnehmerin stattzufinden. Dabei ist sinngemäß die gleiche Vorgangsweise wie bei der Übernahme gemäß Pkt. 16. einzuhalten.

Werden anlässlich der Schlussfeststellung Mängel festgestellt, deren Behebung dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin obliegt, verlängert sich die Gewährleistungs- und Garantiepflicht mindestens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die ordnungsgemäße Herstellung der Leistung einvernehmlich festgestellt wird. Ebenso kann der Haftungsrücklass bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich in Anspruch genommen werden.

  1. Rechte aus Gewährleistung und Garantie
    1. Verbesserung, Austausch der Sache, Preisminderung oder Wandlung
       Die Auftraggeberin kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) nach § 932 Abs. 2 bis 4 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch fordern. 

Zunächst kann die Auftraggeberin die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für die Auftraggeberin verbundenen Unannehmlichkeiten.

Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für die Auftraggeberin zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat die Auftraggeberin das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für die Auftraggeberin mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihr aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin liegenden Gründen unzumutbar sind.

  1. Ersatzvornahme
     Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle Mängel auf seine/ihre Kosten zu beheben. Kommt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von der Auftraggeberin gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann die Auftraggeberin die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin ohne Einholung von Kostenangeboten beheben oder beheben lassen. Die Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
  2. Schadenersatz
    1. Allgemein
       
      Hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin der Auftraggeberin in Verletzung seiner/ihrer vertraglichen Pflichten schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat die Auftraggeberin Anspruch auf Schadenersatz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des positiven Schadens. Die Auftraggeberin hat keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn.
    2. Beweislast
       Grundsätzlich hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin gemäß § 1298 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu beweisen, dass ihn/sie an der Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit kein Verschulden trifft. 
    3. Wertsicherung
       Schadenersatzbeträge sind nach dem zum Ende der Angebotsfrist geltenden Index der Verbraucherpreise wertgesichert.
  3. Gerichtsstand
    1. Streitigkeiten über die Leistung berechtigen den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin nicht, die Erbringung der ihm/ihr obliegenden Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag (siehe 22.) bleiben davon unberührt.
    2. Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag werden ausnahmslos im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen. 

Gerichtsstand ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in ______. 

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.


 

  1. Anlage

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in § 2 Z. 1 bis Z. 50 Bundesvergabegesetz 2018 definierten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:


  1. Auftraggeberin:          ist jeder Rechtsträger/jede Rechtsträgerin, der/die vertraglich an einen Auftragnehmer/eine Auftragnehmerin einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Im Bereich der Verwaltung der Stadt-/Markt-/Gemeinde sind das die _____. Weitere sich im (Mehrheits-) Eigentum der Stadt-/Markt-/Gemeinde _____ befindliche Gesellschaften können die AGB 2018 für ihre Vergabeverfahren für anwendbar erklären.


  1. Angebotspreis (Auftragssumme): 
     Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).


  1. Gesamtpreis:               Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das „Entgelt“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.


  1. Einreichungsstelle:    die in der Ausschreibung (bzw. im Einladungsschreiben) definierte Stelle, wo die Angebote, Teilnahmeanträge bzw. Wettbewerbsausarbeitungen einzureichen sind.


  1. Leistungen                   Bauaufträge und Baukonzessionsverträge, Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge sowie Wettbewerbe, die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber/Auftraggeberinnen sind, und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern/Auftraggeberinnen vergeben, aber von diesen subventioniert werden.


  1. Regieleistungen:        Leistungen, die nach tatsächlichem Aufwand (z.B. Leistungsstunde oder Materialeinheit) abgerechnet werden. Regieleistungen werden eingeteilt in:
  2. angehängte Regieleistungen: Leistungen, die im Rahmen eines mit Einheits- oder Pauschalpreisen abgeschlossenen Bauauftrages anfallen und daher nicht gesondert vergeben werden;
  3. selbständige Regieleistungen: Leistungen, die in einem selbständigen und zeitlich befristeten Vertrag vergeben werden.


  1. Nebenleistungen:       verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und nur mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sie sind jedenfalls mit den vereinbarten Preisen abgegolten.


  1. Fixgeschäft:                 wenn zur Terminisierung der Leistung (Lieferzeitpunkt am Erfüllungsort) zwischen Vergabestelle und Unternehmer/Unternehmerin noch die Vereinbarung hinzukommt, dass eine verspätete Erfüllung einer Leistung nicht mehr als solche angenommen wird und die Vergabestelle schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt erklärt.


  1. Termingeschäft:         wenn ein Leistungsvertrag zu einem im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen ist.


Arten der Sicherstellung

  1. Vadium:                         Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter/die Bieterin während der Zuschlagsfrist von seinem/ihrem Angebot zurücktritt oder der Bieter/die Bieterin nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel des Angebotes trotz Aufforderung der Auftraggeberin schuldhaft nicht behebt.


  1. Kaution:                        Sicherstellung für den Fall, dass ein Auftragnehmer/eine Auftragnehmerin bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt.


  1. Erfüllungsgarantie:    Sicherstellungsmittel zur Absicherung der vollständigen und auftragsgemäßen Leistungserbringung (Vertragserfüllung) durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist (2. Alternative für
     Deckungsrücklass nach § 2 Z. 32 lit. c BVergG 2018)


  1. Deckungsrücklass:   Sicherstellung gegen Überzahlungen bei Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan, denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen.


  1. Haftungsrücklass:     Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die ihm/ihr aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.


  1. Mittel der Sicherstellungen:           
     Grundsätzlich ist die Bankgarantie als Sicherstellungsmittel festgelegt; sie kann nach Wahl des/der zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden.


  1. Vergabestelle (Vergebende Stelle):          
     jede Organisationseinheit (städtische Dienststelle) bzw. jener/jene Bevollmächtigte der Auftraggeberin, die bzw. der/die das Vergabeverfahren für die Auftraggeberin durchführt.


  1. Vergabeverfahren:     Bezeichnung für alle Vorgänge, die zum Abschluss eines Leistungsvertrages zwischen einer Auftraggeberin / einer Vergabestelle und einem Auftragnehmer/einer Auftragnehmerin führen sollen.


Fristen 

  1. Angebotsfrist:             Frist zwischen frühestmöglicher Abholung der Ausschreibungsunterlagen und der spätestmöglichen Einreichung der Angebote. Bei Wettbewerben wird sie Einreichungsfrist genannt, und es wird darunter die Frist zwischen frühestmöglicher Abholung der Wettbewerbsunterlagen und der spätestmöglichen Einreichung der Wettbewerbsarbeiten verstanden.


  1. Zuschlagsfrist:            ist der Zeitraum zwischen dem Ende der Angebotsfrist und jenem Zeitpunkt, zu welchem der Zuschlag (Auftrag) spätestens erteilt werden soll.


Rechnungen:

  1. Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen:
     
    Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen sind kumulierend aufgebaute Rechnungen, welche während der Abwicklung länger dauernder Aufträge über bereits erbrachte Leistungen durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin an die Auftraggeberin gelegt werden können. Siehe auch 18.2, 18.3 und 18.4


  1. Teilschlussrechnungen:
     Teilschlussrechnungen sind Rechnungen, welche während der Abwicklung länger dauernder Aufträge für selbständige Teilleistungen, für die eine Teilübernahme (gemäß Pkt. 16.3) durch die Auftraggeberin stattgefunden hat, durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin an die Auftraggeberin gelegt werden können. Sie sind wie Schlussrechnungen zu behandeln. Siehe auch 18.2, 18.3 und 18.5


  1. Schlussrechnungen: Schlussrechnungen sind Rechnungen, welche nach vollständiger Abwicklung von Aufträgen nach der Übernahme (gemäß Pkt. 16) durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin an die Auftraggeberin gelegt werden können. Siehe auch 18.2, 18.3 und 18.5


  1. Regierechnungen:     sind Rechnungen, mit denen der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin Regieleistungen nach tatsächlichem Aufwand, z.B. Leistungsstunde oder Materialeinheit, etc. mit der Auftraggeberin abrechnet. Sie sind wie Schluss- oder Teilschlussrechnungen zu behandeln.