Marktgemeinde Wolfsegg am Hausruck
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Marktgemeinde Wolfsegg am Hausruck (AGB 2018)
(Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Wolfsegg am Hausruck vom 27.06.2019)
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB 2018) finden sich einerseits Bestimmungen über die den Bieter/die Bieterin treffenden Pflichten bei der Angebotserstellung und -abgabe etc. (Teil I.); andererseits ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesamte Auftragsabwicklung ab der Zuschlagserteilung sowie die Leistungsstörungen und das Schadenersatzrecht (Teile II. und III.) normiert.
Teil I ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden.
Die Teile II. und III. finden nicht nur bei allen offenen und nicht offenen Vergabeverfahren mit und ohne Bekanntmachung Anwendung, sondern nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalles sinngemäß auch beim Verhandlungsverfahren (auch im Anschluss an einen Wettbewerb mit dem / der Wettbewerbsgewinner / Wettbewerbsgewinnerin / den Wettbewerbsgewinnern / Wettbewerbsgewinnerinnen), beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen, beim dynamischen Beschaffungssystem, bei der elektronischen Auktion, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Direktvergabe. In der Anlage sind die für die Anwendung der AGB 2018 wesentlichen Begriffsbestimmungen enthalten.
Materiell-rechtlich wurden die Geschäftsbedingungen an das ab 21.8.2018 geltende Bundesvergabegesetz 2018 (vgl. RV 69 BlgNR 26. GP., BGBl. I Nr. 65/2018) angepasst.
I. Das Angebot............................................................................................................................. 4
1. Allgemeines zum Angebot:...................................................................................................... 4
2. Erfordernisse des Angebotes:.................................................................................................. 5
3. Alternativangebote und Abänderungsangebote:...................................................................... 25
4. Berichtigung einer Ausschreibung und Angebotsänderung bzw. Rücktritt des Bieters/der Bieterin während der Angebotsfrist.................................................................................................................. 27
5. Übernahme der Angebote und Angebotsöffnung..................................................................... 28
6. Vergütung von Angeboten und Verwertung von Ausarbeitungen.............................................. 30
7. Prüfung und Ausscheidung von Angeboten............................................................................. 32
8. Angebotsbindung.................................................................................................................. 35
II. Auftragsabwicklung.......................................................................................................... 36
9. Zuschlag und Leistungsvertrag............................................................................................... 36
10. Subunternehmer/Subunternehmerinnen................................................................................. 38
11. Ausführungsunterlagen.......................................................................................................... 39
12. Ausführung der Leistung........................................................................................................ 41
13. Ausführungsfristen................................................................................................................ 46
14. Änderung der Leistung.......................................................................................................... 48
15. Gefahr und Haftung............................................................................................................... 50
16. Übernahme der Leistung....................................................................................................... 51
17. Sicherstellungen.................................................................................................................... 53
18. Mengenermittlung, Abrechnungsgrundlagen und Rechnungslegung......................................... 56
19. Zahlung................................................................................................................................ 59
III. Leistungsstörungen und Schadenersatzrecht......................................................... 63
20. Vertragsstrafe (Pönale).......................................................................................................... 63
21. Verzug.................................................................................................................................. 64
22. Rücktritt vom Vertrag............................................................................................................. 65
23. Gewährleistung und Garantie................................................................................................. 66
24. Schadenersatz...................................................................................................................... 70
25. Gerichtsstand........................................................................................................................ 71
IV. Anlage...................................................................................................................................... 72
Begriffsbestimmungen.................................................................................................................... 72
Das Angebot muss mindestens beinhalten:
2.3.1.Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften haben einen/eine zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Ansprechpartner/bevollmächtige Ansprechpartnerin unter Angabe seiner (elektronischen) Adresse zu nennen. Allfällige Änderungen in der Person des/der für die Arbeitsgemeinschaft Handlungsberechtigten sowie des Umfanges der Vollmacht sind der Auftraggeberin unverzüglich bekannt zu geben. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften/Bieterinnengemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften der Auftraggeberin die solidarische Leistungserbringung.
2.5.1.Ist in der Ausschreibung ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben, kann der Bieter/die Bieterin in freien Zeilen (Bieterlücken/Bieterinnenlücken) des Leistungsverzeichnisses in der entsprechenden Position ein gleichwertiges Erzeugnis angeben; Fabrikat und Type des von ihm/ihr gewählten gleichwertigen Erzeugnisses und, sofern erforderlich, sonstige dieses Erzeugnis betreffende Angaben sind anzuführen.
2.5.2.Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter/die Bieterin zu führen. Die von der Auftraggeberin in der Ausschreibung oder spätestens auch im Rahmen der Angebotsprüfung geforderten Unterlagen hat der Bieter/die Bieterin zum Nachweis der Gleichwertigkeit in einer von der Auftraggeberin vorgegebenen Frist vorzulegen.
2.5.3.Kann der Bieter/die Bietern die Gleichwertigkeit nicht nachweisen, ist das ausgeschriebene Produkt zum angebotenen Einheitspreis unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 7 Bundesvergabegesetz 2018 (Vorliegen einer ausdrücklichen Erklärung durch den Bieter/die Bieterin in einem Begleitschreiben) auszuführen und ist daher Grundlage der Zuschlagsentscheidung; dem Bieter/der Bieterin bzw. dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin erwächst dadurch kein Recht auf eine Zusatzvergütung.
2.5.4.Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter/von der Bieterin keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses eingesetzt werden.
2.6.2.Lohnkosten, Zuschläge, Zulagen Besondere Arbeits- und Lohnkosten, wie kollektivvertragliche Zulagen für Lohn- und Gehaltsempfänger (Lohn- und Gehaltsempfängerinnen), Remunerationen, Sondererstattungen, wie z.B. Weg-, Trennungs- und Nächtigungsgelder, Familienheimfahrten, Fahrtkosten für die An- und Rückreise nach den jeweils geltenden Bestimmungen sind einzurechnen. Ferner sind alle Erschwerniszuschläge (z.B. Schmutz-, Gefahren-, Werkzeug- und Höhenzulagen usw.) und die Kosten für allfällige Schlechtwettertage mit den angebotenen Preisen abgegolten. Alle zusätzlichen Aufwendungen und Mehrkosten, die zur Einhaltung der gesetzten bzw. vereinbarten Termine erforderlich sind, wie z.B. Zuschläge für erforderliche Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, werden nicht vergütet. Überstunden werden nur dann durch Zuschläge auf die normalen Arbeitsstunden gesondert vergütet, wenn sie von der Auftraggeberin ausdrücklich angeordnet werden und nicht im Verschulden des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin liegen.
2.6.4.Verschmutzung, Beschädigung, Verpackung und Abfälle Die bei der Ausführung der eigenen Arbeiten entstandenen Verschmutzungen und Beschädigungen sind kostenlos und kurzfristig zu entfernen bzw. zu beheben. Allenfalls dabei eintretende Werterhöhungen gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Auftraggeberin über. Alle anfallenden Verpackungen, Abfälle und Restmaterialen udgl. sind laufend zu sammeln, zu entfernen und gesetzeskonform zu entsorgen. Auf Verlangen sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen (z.B. über die Trennung der Baurestmassen etc.) bzw. im Angebot einzutragen (z.B. ARA-Lizenznummer bzw. die Nummern der Vorlieferanten/ Vorlieferantinnen). Kommt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin einer einmaligen auf die in dieser Bestimmung festgelegten Pflichten bezogenen Aufforderung nicht nach, kann die Auftraggeberin die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin angelastet.
2.6.5.Gerüstungen, Unterstellungen, Requisiten Das Aufstellen, Instandhalten und Abtragen sämtlicher, für die Erbringung der Leistung erforderlichen Gerüstungen und Unterstellungen ohne Unterschied des Umfanges und der Höhe (mit Ausnahme der im Leistungsverzeichnis gesondert angeführten Gerüste) einschließlich der Beistellung aller Requisiten, Zu- und Abtransport – soweit sie für die Ausführung der eigenen Leistungen notwendig sind – sind ebenfalls in die Preise einzurechnen.
2.6.6.Sicherheitsmaßnahmen Da der Bieter/die Bieterin bzw. der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ausschließlich für sämtliche Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist und die gesetzlichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten hat, sind die diesbezüglichen Aufwendungen in den angebotenen Preisen zu berücksichtigen.
2.6.7.Lizenz und Patentgebühren In die Preise sind sämtliche Kosten für Lizenz- und Patentgebühren einzukalkulieren, sodass aus diesem Titel keine gesonderten Forderungen – weder durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin noch durch dritte Personen – an die Auftraggeberin gestellt werden können.
2.6.8.Versicherungen In die Preise sind sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Versicherungen einzukalkulieren.
2.6.9.Wiederherstellung und Genehmigungen bei Bauaufträgen- bzw. Baukonzessionsverträgen Sämtliche Kosten für die Benützung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Nachbargrundstücken und von öffentlichem Gut einschließlich der Kosten für die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen sind in die Preise einzurechnen. Nachbargrundstücke und öffentliche Grundstücke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. deren Vertreter/Vertreterinnen benützt werden. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin aus daraus entstehenden Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten.
(siehe auch 3.)
Sofern in der Ausschreibung vorgesehen wurde, dass die Angebotslegung auch in Form eines einheitlichen Datenträgeraustausches erfolgen kann, muss ein vollständiges Angebot zusätzlich zum übermittelten Datenträger auch folgende Mindestbestandteile aufweisen:
"Der Bieter/Die Bieterin bestätigt, dass er/sie die gesamte Ausschreibung der Auftraggeberin vollinhaltlich und uneingeschränkt anerkennt. Bei Widersprüchen gilt der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin. Weiters bestätigt der Bieter/die Bieterin, dass sämtliche Mengen- und Produktangaben des via Datenträgeraustausches übermittelten Angebotes mit den Daten in den Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin vollständig übereinstimmen".
Alle weiteren für die Gesamtbeurteilung des Angebotes von der Auftraggeberin geforderten Unterlagen sind vom Bieter/von der Bieterin innerhalb der vorgegebenen Frist beizubringen. Werden diese Nachweise vom Bieter/von der Bieterin nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, ist das Angebot des Bieters/der Bieterin auszuscheiden.
Ein Alternativangebot ist nur zulässig, wenn die Erbringung der in der Ausschreibung definierten Mindestanforderungen sichergestellt wird. Den diesbezüglichen Nachweis der gleichwertigen Leistung hat der Bieter/die Bieterin unentgeltlich zu führen.
Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.
Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter/von der Bieterin je ein Gesamt - Alternativangebotspreis zu bilden.
Abänderungsangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter/die Bieterin zu führen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter/von der Bieterin je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
Ergibt sich bei einer solchen Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser vom Bieter/von der Bieterin anzugeben.
Eine Angebotsänderung oder Angebotsergänzung ist nach den Bestimmungen des Pktes. 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzureichen.
Ein Rücktritt des Bieters/der Bieterin während der Angebotsfrist ist der Auftraggeberin unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen und nach den Bestimmungen des Pktes. 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen einzureichen. In diesem Fall kann der Bieter/die Bieterin die sofortige Rückstellung seines/ihres ungeöffneten Angebotes verlangen.
Sofern den Ausschreibungsunterlagen ein entsprechend beschriftetes Kuvert bzw. Etikett beigelegt wurde, soll der Bieter/die Bieterin dieses zur Angebotsübermittlung verwenden.
Die Auskunftseinholung kann auch im Wege von Aufklärungsgesprächen erfolgen.
Die vom Bieter/von der Bieterin erteilten Auskünfte / Nachweise stellen einen wesentlichen Bestandteil bei der Beurteilung des Angebotes dar.
Grundsätzlich kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter/die Bieterin die schriftliche Verständigung von der Annahme seines/ihres Angebotes (Zuschlag) durch die Auftraggeberin erhält.
Der Zuschlag erfolgt mittels Auftragsschreiben bzw. Bestellschein.
Das Auftragsschreiben wird in zweifacher Ausfertigung an den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin übersandt. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat binnen 14 Tagen nach Einlangen des Auftragsschreibens beide Ausfertigungen rechtsgültig zu unterfertigen und ein Exemplar an die Auftraggeberin zu retournieren.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftragnehmer/Auftragnehmerin und Auftraggeberin ergeben sich aus dem Leistungsvertrag, der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Unterlagen zusammensetzt.
Mit dem Abschluss des Leistungsvertrages bestätigt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, dass er/sie die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er/sie sich – sofern für die Leistungserbringung erforderlich – von den örtlichen Gegebenheiten bzw. Arbeitsbedingungen überzeugt hat und dass darauf die Preisermittlung und die Angebotserstellung beruhen. Er/Sie bestätigt weiters, dass er/sie über alle Mittel zur Ausführung der Leistung verfügt und dass er/sie alle Maßnahmen treffen wird, um die Fertigstellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Termine sicherzustellen.
Vertragsgrundlagen
(1a) im Verhandlungsverfahren das protokollierte Ergebnis der Verhandlungen und das allenfalls überarbeitete Angebot;
9.3.Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin erklären, dass Leistung und Gegenleistung in einem ortsüblichen und angemessenen Verhältnis stehen und sie auch bei Vorliegen des Tatbestandes nach § 934 ABGB den Leistungsvertrag geschlossen hätten. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen laesio enormies anzufechten (§ 351 UGB).
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Rechtswirksamkeit.
Sollte eine Bestimmung des Leistungsvertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Auftraggeberin wird mit dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin in diesem Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. Scheitert eine Einigung, kann die Auftraggeberin und der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin das ordentliche Gericht um Ersetzung der weggefallenen Bestimmung ersuchen.
Allfällige Kosten, Gebühren und sonstige Abgaben, welche durch den Vertragsabschluss entstehen bzw. auf Grund des damit geschaffenen Rechtsverhältnisses zu entrichten sind, trägt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin.
11.2. Beistellung der Ausführungsunterlagen durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin
11.3.2. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist dafür verantwortlich, dass die ihn/sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie die seinen Arbeitnehmern/ihren Arbeitnehmerinnen gegenüber bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist der Auftraggeberin insbesondere dafür verantwortlich, dass die für die Ausführung seiner/ihrer Leistung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet des Baurechtes, des Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Wasserrechtes eingehalten werden.
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat sich weiters vor Beginn seiner/ihrer Leistungen vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Diesbezüglich vermutete Mängel, die seiner/ihrer Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm/ihr auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind rechtzeitig vor Leistungsbeginn der Auftraggeberin schriftlich bekannt zu geben.
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin garantiert, dass durch die vertragsmäßige Erbringung der Leistung keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster und Urheberrechte, Know-how und Rechte ähnlicher Art) verletzt werden. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn es vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin weder verschuldet ist noch mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln von ihm/ihr abgewendet werden kann.
Bei der Berechnung der Fristverlängerung wird die Dauer der Behinderung berücksichtigt.
Jahreszeitlich bedingte Behinderungen und Erschwernisse, wie beispielsweise winterliche Witterungsverhältnisse und Schlechtwetter bei Bauaufträgen, gelten nicht als Behinderung und verlängern daher die vertraglich vereinbarten Fristen nicht.
14.2.1. Sollte sich bei Durchführung des Auftrages ergeben, dass Positionen des Leistungsverzeichnisses zur Gänze oder teilweise nicht auszuführen sind, erwächst dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin dadurch kein Anspruch auf Zusatzvergütungen oder Preiserhöhungen.
14.2.2. Die Abrechnung und Vergütung erfolgt ausschließlich nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
Leistungen, die der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nur dann vergütet, wenn die Auftraggeberin solche Leistungen nachträglich ausdrücklich anerkennt. Ist dies nicht der Fall, sind diese Leistungen vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; anderenfalls lässt dies die Auftraggeberin auf Kosten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin durchführen.
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin den allenfalls entstandenen Schaden zu ersetzen.
15.2. Haftung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin
Von den Unternehmern/Unternehmerinnen festgestellte Beschädigungen sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. Die Auftraggeberin hat die gemeldeten Beschädigungen sowie die von ihr selbst festgestellten Beschädigungen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens in geeigneter Weise festzuhalten und die in Betracht kommenden haftpflichtigen Unternehmer/Unternehmerinnen davon ehestens nachweislich in Kenntnis zu setzen. Jedem/Jeder haftpflichtigen Unternehmen/Unternehmerin steht die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass die Beschädigung weder durch ihn noch durch seine Erfüllungsgehilfen verursacht worden sein konnte.
Eine förmliche Übernahme gilt als vereinbart, wenn im Leistungsvertrag bzw. von der Auftraggeberin nichts anderes festgelegt wird.
Eine förmliche Übernahme erfolgt bei einem gemeinsamen Termin. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und ist vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin und von der Auftraggeberin rechtsgültig zu unterfertigen.
Ist keine förmliche Übernahme im Vertrag vorgesehen und eine solche nach Art und Umfang der Leistung auch nicht üblich, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn die Auftraggeberin die Leistung vorbehaltlos in ihre Verfügungsmacht übernommen hat.
Werden bei der Übernahme wesentliche Mängel festgestellt, kann die Übernahme bis zu deren Behebung bzw. Beseitigung verweigert werden. In diesem Fall treten die Folgen des Verzuges gemäß Pkt. 21. ein.
Übernimmt die Auftraggeberin die Leistung trotz wesentlicher Mängel, kommen die Bestimmungen über die Gewährleistung gemäß Pkt. 23. zur Anwendung. Die Behebung der Mängel hat seitens des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin innerhalb der gesetzten Nachfrist zu erfolgen und ist der Auftraggeberin schriftlich mitzuteilen.
Die Behebung der Mängel hat seitens des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin innerhalb der gesetzten Nachfrist zu erfolgen und ist der Auftraggeberin schriftlich mitzuteilen.
16.5. Übernahme in Abwesenheit des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin
Die Auftraggeberin kann die Übernahme in Abwesenheit des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin durchführen, wenn dieser/diese zum vereinbarten Übernahmetermin nicht erscheint. In diesem Fall wird das Ergebnis der Übernahme dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin schriftlich mitgeteilt.
In der Ausschreibungsunterlage wird konkret angegeben, welche Sicherstellungen die Auftraggeberin im einzelnen Beschaffungsvorgang vom Bewerber/von der Bewerberin oder vom Bieter/von der Bieterin bzw. vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin verlangt.
Das Vadium wird spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf der Ausschreibung von der Auftraggeberin zurückgestellt, sofern es nicht wegen Rücktrittes des Bieters/der Bieterin verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen.
Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.
Der Deckungsrücklass ist die Sicherstellung gegen Überzahlung bei Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen.
Der Deckungsrücklass beträgt 10 % und wird, sofern nicht andere Sicherstellungsmittel von der Auftraggeberin genehmigt werden, von der jeweilig fälligen Rechnung abgesetzt. Der Deckungsrücklass wird mit der Schlussrechnung zur Rückzahlung fällig, wenn er nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet wird.
Der Haftungsrücklass ist die Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die ihm/ihr aus der Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
Soweit im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % des zu zahlenden Gesamtpreises zu leisten.
Der Haftungsrücklass wird von der fälligen Teilschluss- oder Schlussrechnung einbehalten, wenn er nicht von der Auftragnehmerin durch ein anderes Mittel der Sicherstellung wie Bankgarantie oder eine entsprechende Rücklassversicherung abgelöst ist.
Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Aufforderung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin zur Rückzahlung fällig.
Die Erfüllungsgarantie ist die Sicherstellung zur Absicherung der vollständigen und auftragsgemäßen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin. Im Zuge der Angebotsprüfung ist die Auftraggeberin berechtigt, eine Erfüllungsgarantie in Form einer Bankgarantie, in Höhe bis zu 20 % der Brutto-Auftragssumme, zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin zu verlangen. Wird die Erfüllungsgarantie nicht vorgelegt, liegt der Ausscheidungsgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor.
Die Laufzeit dieser Bankgarantie erstreckt sich bis zur vertragsgemäßen Gesamtleistungserbringung und ist auf Verlangen der Auftraggeberin bei Abweichungen der Ausführungsfristen entsprechend zu verlängern. Im Insolvenzfall kann die Erfüllungsgarantie sofort fällig gestellt werden – siehe auch 22.1.1. (2).
Die Kaution ist die Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin bestimmte im Leistungsvertrag festgelegte besondere Pflichten verletzt. Die Auftraggeberin ist berechtigt, eine Kaution in Höhe von 5 % der Auftragssumme inkl. USt. zu verlangen. Wird eine Kaution verlangt, sind im Leistungsvertrag auch die Termine für Erlag und Rückstellung derselben zu bestimmen. Für den Erlag wird im Allgemeinen eine Frist von 14 Tagen nach der Zuschlagserteilung, für die Rückstellung eine solche von 14 Tagen nach Erfüllung der durch die Kaution zu sichernden Verpflichtungen vorgesehen. Hält der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin diese Frist für den Erlag nicht ein, gilt Pkt. 21.2.1. Auch wird im Leistungsvertrag genau festgelegt, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß eine Schadloshaltung durch Zurückbehaltung der Kaution erfolgen darf. Entsprechend einer allfälligen Verminderung der Verpflichtungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin kann die Kaution nach und nach von der Auftraggeberin herabgesetzt werden.
Grundsätzlich ist die Bankgarantie als Sicherstellungsmittel festgelegt; sie kann nach Wahl des/der zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden. Sicherstellungsmittel werden von der Auftraggeberin nur verwahrt, nicht jedoch verwaltet und verzinst.
18.1. Mengenermittlung und Abrechnungsgrundlagen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, dürfen Rechnungen nur für nachweislich am Erfüllungsort erbrachte Leistungen gelegt werden. Die Rechnung ist in EURO zu erstellen.
(1) Rechnungsmerkmale nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 idgF.) sowie Angabe von IBAN (International Bank Account Number = internationale Kontonummer) und BIC (Business Identifier Code = internationale Bankleitzahl);
(2) Genaue Bezeichnung des Auftrages, auf den sich die Rechnung bezieht mit Angabe der Auftrags- bzw. Bestellscheinnummer und deren Datum;
(3) Übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen mit kurzer Positionsbezeichnung, der Nummerierung und Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses;
(4) Alle für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Beilagen, Mengenberechnungen, Pläne, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte, Aufmaße, Übernahmeprotokolle udgl. in einer übersichtlichen Zusammenstellung und von der Auftraggeberin anerkannt;
(5) Vorlage der Rechnungen in Papierform in einem Original und mit einer Kopie, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine elektronische Übermittlung ist nicht zulässig;
(6) Die Beträge aller bereits erhaltenen Zahlungen sind unter Ausweisung der jeweiligen Netto-, USt.- und Bruttobeträge in Abzug zu bringen;
(7) Soweit die Auftraggeberin von der Ablösung des in Pkt. 17.3 geregelten Haftrücklasses durch ein Sicherstellungsmittel nach Pkt. 17.6 Gebrauch machen will, ist bei (Teil-) Schlussrechnungen eine Bankgarantie oder eine entsprechende Rücklassversicherung beizulegen.
Für Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen gelten sämtliche Mengenansätze nur als vorläufig erstellt und werden erst im Zuge der (Teil-) Schlussrechnungsprüfung endgültig festgestellt und anerkannt.
Abschlagszahlungen gelten nicht als Übernahme von Teilleistungen (siehe 16.3).
Bei einem vereinbarten Zahlungsplan bzw. einer Ratenzahlung ist der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin berechtigt, Abschlagszahlungen (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) zu verlangen.
Selbständige Teilleistungen, für die eine Teilübernahme stattfindet, können ohne Rücksicht auf die übrigen Leistungen endgültig festgestellt und abgerechnet werden.
Für solche Teilschlussrechnungen gelten die gleichen Fristen und Bedingungen wie für die Schlussrechnung und Schlusszahlung.
In der Schlussrechnung ist die Gesamtleistung abzurechnen; allfällige Vertragsstrafen gemäß Pkt. 20. sind in Abzug zu bringen.
Mangelhafte Rechnungen nach Pkt. 18.7 werden zurückgestellt und gelten als nicht eingelangt.
Solange der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin seiner/ihrer Verpflichtung zur Behebung von Mängeln des Leistungsgegenstandes bzw. von Schäden, die er/sie bei der Leistungserbringung verursacht hat, nicht nachgekommen ist, steht der Auftraggeberin ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Die Rechnung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin wird daher bis zur Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen nur unter Abzug des zurückbehaltenen Betrages fällig (siehe auch 16.4.3).
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin auf allfällige Eigentumsvorbehalte von (Zu-) Lieferanten/Lieferantinnen ausdrücklich hinzuweisen.
Sollte sich herausstellen, dass einzelne Unterlagen fehlen oder mangelhaft sind, werden Rechnungen zurückgestellt und beginnt der Fristenlauf für die Fälligkeit erst mit Vorlage einer neuen Rechnung samt den vollständigen und prüffähigen Unterlagen (siehe auch 18.7).
Die Überzahlung der Schluss- oder Teilschlussrechnung ist von ihrem Eintritt an mit dem gesetzlichen Zinssatz nach § 1000 Abs. 1 ABGB zu verzinsen.
Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von 3 Monaten frühestens mit schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages durch die Auftraggeberin.
Wenn im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Vertragsstrafe 0,5 % der Auftragssumme inkl. Umsatzsteuer für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung (Höchstbetrag der Vertragsstrafe 10 % der Auftragssumme inkl. Umsatzsteuer; Mindestbetrag der Vertragsstrafe 1.000 EURO).
Die Auftraggeberin ist berechtigt, diesen Betrag von fälligen Zahlungen einzubehalten.
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist hingegen zur nachträglichen Leistung dann verpflichtet, wenn diese von der Auftraggeberin ausdrücklich verlangt wird. Wird dieses Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach Fristablauf gestellt, ist der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin von der Leistung befreit.
Sind die Umstände, die zum Rücktritt vom Vertrag geführt haben, auf höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Ereignisse zurückzuführen, steht dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin überdies der Ersatz jener Auslagen zu, die ihm/ihr bereits erwachsen sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten waren.
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat, außer im Fall des Rücktritts wegen höherer Gewalt, der Auftraggeberin den aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.
Für Teilleistungen, die mit dem Rücktritt vom Vertrag für die Auftraggeberin jeden Wert verlieren, steht dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin in keinem Fall ein Entgelt zu.
Die Gewährleistung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin wird durch das Bestehen eines Kontrollrechtes seitens der Auftraggeberin gemäß Pkt. 12.4 nicht eingeschränkt.
Bei Leistungen nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Muster, die vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin erst nach Vertragsabschluss beigebracht und von der Auftraggeberin freigegeben werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übernahme oder Teilübernahme zu laufen, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel der Auftraggeberin bekannt wurde.
Die Anerkennung der Mangelhaftigkeit durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin (z.B. durch Verbesserungszusage etc.) unterbricht die Gewährleistungsfrist; sie beginnt ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
Im Fall der Mangelbehebung beginnt die Frist für jene Teile der Leistung, die an die Stelle der mangelhaften Leistung treten, mit dem Tag der erfolgreichen Behebung des Mangels neu zu laufen.
Mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gelten die Vertragspflichten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin als ordnungsgemäß erfüllt. Allfällige Schadenersatzansprüche gemäß Pkt. 24. werden dadurch nicht berührt.
Garantiemängel werden dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin von der Auftraggeberin innerhalb der vereinbarten Garantiefrist jeweils nach ihrem Auftreten schriftlich angezeigt.
Werden anlässlich der Schlussfeststellung Mängel festgestellt, deren Behebung dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin obliegt, verlängert sich die Gewährleistungs- und Garantiepflicht mindestens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die ordnungsgemäße Herstellung der Leistung einvernehmlich festgestellt wird. Ebenso kann der Haftungsrücklass bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich in Anspruch genommen werden.
Zunächst kann die Auftraggeberin die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für die Auftraggeberin verbundenen Unannehmlichkeiten.
Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für die Auftraggeberin zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat die Auftraggeberin das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für die Auftraggeberin mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihr aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin liegenden Gründen unzumutbar sind.
Gerichtsstand ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in ______.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in § 2 Z. 1 bis Z. 50 Bundesvergabegesetz 2018 definierten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Arten der Sicherstellung
Fristen
Rechnungen: